Steueränderungsgesetz 2025: Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Ehrenamtliche ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 treten durch das Steueränderungsgesetz 2025 mehrere praxisrelevante Änderungen für gemeinnützige Vereine und Ehrenamtliche in Kraft.
Im Ergebnis entstehen größere finanzielle Spielräume, höhere steuerfreie Pauschalen und spürbare Bürokratieentlastungen.

Interessant? Teilen Sie diesen Artikel:

1. Höhere Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Die Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO wird von 45.000 € auf 50.000 € angehoben.

Betroffen sind insbesondere Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, etwa:

  • Bewirtung im Vereinsheim

  • Werbung (z. B. Trikot- oder Bandenwerbung)

  • Verkauf von Fanartikeln

  • Vereins- und Sommerfeste

Praxis-Hinweis:
Bleiben die Bruttoeinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb innerhalb der Freigrenze, fallen regelmäßig keine Körperschaft- und Gewerbesteuern an.


2. Steuerfreie Pauschalen: Übungsleiter und Ehrenamt

Zum 1.1.2026 werden die steuerfreien Pauschalen angehoben:

  • Übungsleiterpauschale: von 3.000 € auf 3.300 €

  • Ehrenamtspauschale: von 840 € auf 960 € jährlich

Praxis-Hinweis:
Vereine sollten bestehende Vergütungsregelungen, Vertragsmuster und Vorstandsbeschlüsse überprüfen und an die neuen Beträge anpassen.


3. Erweiterter Haftungsschutz für Ehrenamtliche

Ehrenamtlich Tätige werden künftig besser vor persönlicher Haftung geschützt, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit unbeabsichtigt Schäden verursachen.

Die maßgebliche Vergütungsgrenze für den Haftungsschutz steigt auf 3.300 € pro Jahr (bisher 840 €).


4. Zeitnahe Mittelverwendung: deutliche Entlastung

Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 € auf 100.000 € angehoben.

Für kleinere und mittlere Vereine bedeutet dies:

  • weniger Nachweis- und Dokumentationspflichten

  • geringerer Verwaltungsaufwand

  • mehr Flexibilität bei der Mittelverwendung


5. Vereinfachungen bei der Sphärenzuordnung

Bis zu 50.000 € Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten sollen Erleichterungen bei der steuerlichen Einordnung greifen.

Dadurch wird die sonst notwendige Abgrenzung zwischen:

  • ideellem Bereich

  • Vermögensverwaltung

  • Zweckbetrieb

  • wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

weniger aufwendig und fehleranfällig.


6. Photovoltaik: Gemeinnützigkeit bleibt geschützt

Der Betrieb von Photovoltaik- oder Solaranlagen ist ab 2026 ausdrücklich unschädlich für die Gemeinnützigkeit, auch bei Netzeinspeisung.

Wichtig:
Die Einnahmen aus der Einspeisung gelten weiterhin als wirtschaftliche Tätigkeit. Je nach Ausgestaltung können steuerliche Pflichten entstehen.


7. E-Sport als gemeinnütziger Zweck

E-Sport wird ab dem 1.1.2026 als gemeinnütziger Zweck anerkannt.
Dies schafft Rechtssicherheit für Vereine, die entsprechende Angebote bereits vorhalten oder künftig planen.


Empfehlung für die Vereins-Praxis

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • ein Check der Vergütungen (Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale),

  • die Einordnung wirtschaftlicher Aktivitäten,

  • eine Überprüfung der Buchungs- und Sphärenlogik.

 

Weitere Informationen finden Sie hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1076780/

Sie haben Fragen?

Ob allgemeine Auskunft, konkrete steuerliche Anliegen oder Interesse an einer Zusammenarbeit – ich bin gerne für Sie da. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder rufen Sie direkt an.