Mitvermietung eines Lastenaufzugs im Rahmen der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 28. August 2024 (Az. 2 K 1046/22 G) entschieden, dass die Überlassung eines Lastenaufzugs im Rahmen einer Immobilienvermietung nicht zwingend der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehen muss. Vielmehr kann es sich in bestimmten Fällen um eine unschädliche Mitvermietung einer fest verbundenen Betriebsvorrichtung handeln.

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Hintergrund des Falls

Eine GmbH vermietete seit 2002 eine gewerblich genutzte Immobilie an die H-GmbH, die dort eine Produktionsstätte betrieb. Vor Beginn des Mietverhältnisses hatte die H-GmbH die Voreigentümerin der Immobilie dazu veranlasst, umfangreiche bauliche Veränderungen vorzunehmen. Unter anderem wurde ein Lastenaufzug eingebaut, da die Produktionsabteilung ins Obergeschoss verlegt werden sollte, das zuvor nur über eine Wendeltreppe erreichbar war.

In ihren Gewerbesteuererklärungen für 2018 und 2019 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend. Das Finanzamt versagte jedoch die Kürzung mit Verweis auf den eingebauten Aufzug, den es als Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG einordnete. Damit sei das Ausschließlichkeitsgebot verletzt.

Standpunkt der Klägerin

Die GmbH argumentierte, dass:

  • der Aufzug entweder nicht mitvermietet worden sei oder
  • keine gesonderten Einnahmen daraus erzielt worden seien

Er sei lediglich zur Ermöglichung der Vermietung installiert worden, nicht aber als separate Einnahmequelle. Die Nutzung sei nicht separat im Mietpreis berücksichtigt.

Entscheidung des FG Münster

Das Gericht gab der Klage statt. Es sah die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung als erfüllt an. Die Mitüberlassung des Aufzugs sei unschädlich, da er in diesem Fall integraler Bestandteil einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Immobilie sei.

  • Der Aufzug war fest mit dem Gebäude verbunden.
  • Die vertikale Warenbeförderung war zwingend notwendig.
  • Die Mietflächen verteilten sich auf zwei Etagen mit lediglich einer Wendeltreppe.
  • Die H-GmbH hatte den Einbau zur Bedingung für das Mietverhältnis gemacht.

Somit stellte der Aufzug ein Mindestmaß an Infrastruktur dar, ohne das die Nutzung der Räume wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre.

Keine Revision zugelassen

Obwohl vergleichbare Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind (Az. IV R 31/23 und IV R 9/24), ließ das FG Münster wegen der konkreten Einzelfallumstände keine Revision zu. Es sah ausreichend Besonderheiten, die eine andere Bewertung rechtfertigten.

Praktische Relevanz

Das Urteil verdeutlicht, dass:

  • die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen grundsätzlich zur Versagung der erweiterten Kürzung führen kann,
  • aber bei fest verbundenen Vorrichtungen wie Aufzügen, Klimaanlagen oder Brandmeldeanlagen Ausnahmen möglich sind,
  • wenn deren Nutzung zwingend für die wirtschaftliche Funktionalität der Immobilie erforderlich ist.

Empfehlung: Eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall bleibt unerlässlich. Auch bei fest installierten Anlagen können besondere Umstände zu einer steuerlich abweichenden Bewertung führen.

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