Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 5. Dezember 2024 wurden die bisher geltenden Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte sowie für Verluste infolge der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen und sonstiger Ausfälle von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG aufgehoben.

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Die entsprechenden Regelungen in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG wurden ersatzlos gestrichen. Die neue Regelung gilt für sämtliche offenen Fälle.

Hintergrund der Regelung

  • Ursprünglich eingeführt durch das Gesetz zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019
  • Betrifft Verluste aus Termingeschäften, die ab dem 01.01.2021 entstanden sind
  • Bereits vor Anwendung durch das Jahressteuergesetz 2020 angepasst
  • Bundesfinanzhof-Beschluss vom 07.06.2024 (VIII B 113/23 AdV): Regelung ist verfassungswidrig wegen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz)

Kapitalertragsteuerabzug: Umsetzung ab 2026

Die Neuregelung wird von den zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stellen – insbesondere Banken – erst ab dem 01.01.2026 umgesetzt.

Bis dahin:

  • Verluste sind ausschließlich über eine Verlustbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen
  • Eine frühere Umsetzung durch Banken wäre wünschenswert
  • Klärung durch das BMF steht noch aus

Konsequenzen für Privatanleger

Privatanleger mit Verlusten aus betroffenen Kapitalanlagen sollten nun sorgfältig prüfen:

  • In welchem Stadium sich ihr steuerliches Verfahren befindet
  • Wie ihre Bank bisher mit den Verlustverrechnungsbeschränkungen umgegangen ist
  • Wie sich die Änderung auf künftige Verrechnungen auswirkt
  • Ob ihre Steuer-Software oder ihr Steuerberater bereits auf dem neuesten Stand ist

Fazit

Die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen ist systematisch sinnvoll und ein Schritt hin zur steuerlichen Gleichbehandlung von Kapitalanlagen.

Die praktische Umsetzung dürfte jedoch noch längere Zeit in Anspruch nehmen – sowohl bei Banken und Finanzbehörden als auch bei den betroffenen Privatanlegern.

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