Wissensbereich für Mandanten

Die E-Rechnung

Alles, was Sie zur elektronischen Rechnung wissen müssen: von den Grundlagen über Rechnungseingang und -ausgang bis zu Sonderfällen, Branchen und Software. Wählen Sie ein Thema aus der Themenübersicht; die Details öffnen Sie per Klick.

E-Rechnung: Überblick und Zeitplan der Reform

Rechnungen zwischen Unternehmen in Deutschland werden schrittweise auf ein maschinenlesbares Format umgestellt. Die Empfangspflicht gilt bereits seit dem 1. Januar 2025. Für das Ausstellen laufen die Übergangsfristen Ende 2026 bzw. Ende 2027 aus. Dieser Überblick ordnet das Thema ein und führt Sie zu den Detailartikeln.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

01.01.2025EmpfangspflichtAlle Unternehmen müssen E-Rechnungen annehmen und verarbeiten können, auch Kleinunternehmer und Vermieter.
01.01.2027Versandpflicht über 800.000 €Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag.
01.01.2028Versandpflicht für alleAlle Übergangsregeln enden; die E-Rechnung ist im inländischen B2B-Geschäft der Normalfall.

Warum die E-Rechnung kommt

Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz die Rechnungsvorschriften in § 14 UStG neu gefasst. Dahinter stehen zwei Ziele:

  • Digitalisierung: Strukturierte Rechnungsdaten können ohne Abtippen in die Buchhaltung übernommen, geprüft und bezahlt werden. Das spart Zeit und senkt die Fehlerquote auf beiden Seiten.
  • Betrugsbekämpfung: Die E-Rechnung ist die technische Grundlage für ein künftiges Meldesystem. Über dieses System soll die Finanzverwaltung Rechnungsdaten zeitnah erhalten, um Umsatzsteuerbetrug, etwa Karussellgeschäfte, schneller zu erkennen. Auf EU-Ebene ist das mit dem Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) bereits beschlossen. Mehr dazu im Artikel Ausblick: Meldesystem und ViDA.
Zur Einordnung

Eine Pflicht, Rechnungen laufend an das Finanzamt zu melden, gibt es heute nicht. Die E-Rechnungspflicht und ein späteres Meldesystem sind zwei getrennte Schritte.

Der Zeitplan im Detail

  1. Seit 1. Januar 2025Die E-Rechnung ist gesetzlicher Standard im inländischen B2B-Geschäft. Jedes Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gelten noch Übergangsregeln: Papierrechnungen sind weiter erlaubt, PDF und andere elektronische Formate mit Zustimmung des Empfängers.
  2. Ab 1. Januar 2027Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € im Jahr 2026 müssen E-Rechnungen ausstellen. Kleinere Unternehmen dürfen noch bis Ende 2027 Papier- oder (mit Zustimmung) PDF-Rechnungen nutzen.
  3. Ab 1. Januar 2028Die Pflicht gilt für alle. Auch EDI-Verfahren, die nicht in ein normkonformes Format überführt werden können, sind dann nicht mehr zulässig.
  4. Ab 1. Juli 2030 (EU)ViDA: verpflichtende E-Rechnungen und digitale Meldungen für grenzüberschreitende B2B-Umsätze innerhalb der EU. Ob und wann Deutschland ein nationales Meldesystem einführt, ist noch offen.

Wann Papier- und PDF-Rechnungen noch zulässig sind, erläutert der Artikel Fristen und Übergangsregeln ausführlich.

Selbstcheck: Was gilt für Sie?

Mit wenigen Klicks sehen Sie, welche Pflichten Sie voraussichtlich treffen. Ihre Angaben werden weder gespeichert noch übertragen.

Stellen Sie Rechnungen an andere Unternehmen mit Sitz in Deutschland?Auch Vermieter, Freiberufler, Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit und Selbstständige im Nebenerwerb sind Unternehmer.

Die Themen im Überblick

Häufige Fragen

Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Seit 2025 gilt eine PDF als „sonstige Rechnung“, auch wenn sie elektronisch verschickt wird. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931, z. B. eine XRechnung oder eine ZUGFeRD-Datei. Details: Was ist eine E-Rechnung?

Muss ich jetzt schon E-Rechnungen verschicken?

Noch nicht zwingend. Bis Ende 2026 dürfen alle, bis Ende 2027 Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz noch Papier- oder (mit Zustimmung des Empfängers) PDF-Rechnungen ausstellen. Freiwillig dürfen Sie E-Rechnungen aber schon heute versenden, ohne Zustimmung des Empfängers.

Brauche ich ein spezielles Portal oder Peppol?

Nein. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Portale, Peppol oder Schnittstellen sind möglich, aber nicht vorgeschrieben. Details: E-Rechnungen empfangen.

Ich bin Kleinunternehmer. Betrifft mich das?

Teilweise. Ausstellen müssen Sie dauerhaft keine E-Rechnungen, empfangen müssen Sie sie aber seit 2025. Details: Kleinunternehmer.

Was passiert, wenn ich eine E-Rechnung einfach ausdrucke?

Der Ausdruck ersetzt das Original nicht. Aufzubewahren ist die E-Rechnung im empfangenen Format, also die XML-Datei bzw. die ZUGFeRD-Datei, und zwar acht Jahre lang unveränderbar. Details: Archivierung.

Gilt das auch für Rechnungen an Privatkunden oder ins Ausland?

Nein. Die Pflicht betrifft nur Umsätze zwischen Unternehmen, die beide in Deutschland ansässig sind. Für Privatkunden und ausländische Kunden bleibt es bei den bisherigen Regeln.

Wie kommen meine E-Rechnungen zu Ihnen in die Kanzlei?

Im Original über das Mandantenportal oder den mit mir vereinbarten Weg, nicht als Ausdruck oder Scan. Details: E-Rechnungen an die Kanzlei übergeben.

Die E-Rechnung: Mythen und Wahrheiten

Rund um die E-Rechnung kursieren viele Halbwahrheiten, von „PDF reicht doch“ bis „das Finanzamt liest jetzt alles mit“. Hier räume ich mit den häufigsten Irrtümern auf. Klicken Sie auf einen Mythos, um die Auflösung zu sehen.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten

Format und Technik

Mythos„Eine PDF per E-Mail ist doch eine elektronische Rechnung.“

WahrheitUmgangssprachlich ja, rechtlich nein. Seit 2025 unterscheidet das Gesetz zwischen der E-Rechnung (strukturierter Datensatz) und der sonstigen Rechnung. Eine PDF, ein Scan oder ein Foto ist für eine Software nur ein Bild; die Angaben müssen erst ausgelesen werden. Eine E-Rechnung enthält dagegen jede Angabe in einem eindeutig definierten Datenfeld.

Während der Übergangszeit sind PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers noch erlaubt, danach im inländischen B2B-Geschäft nicht mehr.

Mythos„Bei ZUGFeRD zählt das, was im PDF steht.“

WahrheitMaßgeblich sind die eingebetteten XML-Daten. Der PDF-Teil ist nur eine lesbare Darstellung. Weichen beide voneinander ab, gehen nach Auffassung der Finanzverwaltung die strukturierten Daten vor. Wer nur auf das PDF schaut, prüft also unter Umständen die falsche Rechnung.

Mythos„Ich brauche ein teures Portal oder einen Peppol-Zugang.“

WahrheitFür den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Kein Übertragungsweg ist vorgeschrieben: E-Mail, Download-Portal, Schnittstelle oder Peppol sind gleichermaßen zulässig. Sinnvoll ist ein Programm, das die Daten lesbar macht und in die Buchhaltung übernimmt. Das bieten viele Buchhaltungslösungen inzwischen ohne Aufpreis.

Mythos„Ich drucke E-Rechnungen aus und hefte sie ab wie immer.“

WahrheitAusdrucken dürfen Sie sie, aber der Ausdruck ersetzt nicht das Original. Aufzubewahren ist die E-Rechnung in dem Format, in dem sie eingegangen ist, unveränderbar und maschinell auswertbar, acht Jahre lang. Ein Papierarchiv allein genügt nicht mehr.

Wer betroffen ist

Mythos„Als Kleinunternehmer betrifft mich das nicht.“

WahrheitAusstellen müssen Kleinunternehmer tatsächlich dauerhaft keine E-Rechnungen. Empfangen müssen sie sie aber seit 2025 wie jedes andere Unternehmen. Ihr Büromaterial-Lieferant oder Webhoster darf Ihnen also eine XRechnung schicken.

Mythos„Ich vermiete nur Wohnungen, das ist steuerfrei. Also habe ich damit nichts zu tun.“

WahrheitFür Ihre Mieten müssen Sie keine E-Rechnung ausstellen. Als Vermieter sind Sie aber umsatzsteuerlich Unternehmer. Handwerker, Hausverwalter und Dienstleister, die für Ihre Vermietung tätig werden, schicken Ihnen deshalb künftig E-Rechnungen und müssen das ab 2027/2028 sogar. Sie müssen diese Rechnungen empfangen und aufbewahren können. Details: Vermietung und Verpachtung.

Mythos„Die E-Rechnung gilt auch für meine Privatkunden.“

WahrheitNein. Rechnungen an Privatpersonen sind nicht betroffen. Hier bleibt es bei Papier, PDF oder (falls gewünscht) E-Rechnung. Eine Privatperson muss keine XML-Datei öffnen können.

Mythos„Auch Rechnungen an Kunden im EU-Ausland müssen jetzt E-Rechnungen sein.“

WahrheitNein, noch nicht. Die deutsche Pflicht gilt nur, wenn leistender Unternehmer und Empfänger im Inland ansässig sind. Für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU sieht ViDA eine Pflicht erst ab dem 1. Juli 2030 vor.

Pflichten und Fristen

Mythos„Seit 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen verschicken.“

WahrheitSeit 2025 müssen alle E-Rechnungen empfangen können. Beim Versand gibt es Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. Ende 2027. Details: Fristen und Übergangsregeln.

Mythos„Ich kann E-Rechnungen ablehnen und auf Papier bestehen.“

WahrheitNein. Für E-Rechnungen im Format nach EN 16931 ist Ihre Zustimmung seit 2025 nicht mehr erforderlich. Ihr Lieferant erfüllt seine Pflicht mit dem Versand der E-Rechnung; einen Anspruch auf Papier haben Sie nicht.

Mythos„Mit der E-Rechnung ändern sich die Pflichtangaben.“

WahrheitDie Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG bleiben dieselben: Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsnummer, Datum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung. Neu ist nur das Format. Hinzu kommen technische Pflichtfelder der Norm, etwa für die Bankverbindung oder die Rechnungsart, die Ihre Software in der Regel automatisch befüllt.

Mythos„Wenn die Rechnung als PDF kommt, ist das allein das Problem des Lieferanten.“

WahrheitNach Ablauf der Übergangsfrist leider nicht. Ist eine E-Rechnung vorgeschrieben und Sie erhalten nur eine PDF, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Dann ist Ihr Vorsteuerabzug gefährdet. Details: Eingangsrechnungen prüfen.

Finanzamt und Datenschutz

Mythos„Mit der E-Rechnung sieht das Finanzamt alle meine Rechnungen.“

WahrheitDerzeit nicht. Die E-Rechnung geht wie bisher direkt vom Lieferanten an den Kunden, nicht über eine Behörde. Ein Meldesystem ist auf EU-Ebene für grenzüberschreitende Umsätze ab 2030 vorgesehen. Wie es in Deutschland umgesetzt wird, ist offen. Details: Ausblick.

Mythos„Online-Viewer sind unbedenklich, die zeigen ja nur an.“

WahrheitWer eine Rechnung bei einem Online-Dienst hochlädt, übermittelt Geschäfts- und personenbezogene Daten an Dritte. Bevorzugen Sie Viewer, die lokal arbeiten oder in Ihr Buchhaltungsprogramm integriert sind. Details: E-Rechnungen öffnen und lesbar machen.

Was ist eine E-Rechnung? Die gesetzliche Definition

Seit 2025 kennt das Umsatzsteuergesetz zwei Arten von Rechnungen: die E-Rechnung und die sonstige Rechnung. Welche Art vorliegt, entscheidet über den Vorsteuerabzug. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Definition.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Die Definition in § 14 UStG

Nach § 14 Abs. 1 UStG ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die

  1. in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
  2. eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Das Format muss entweder der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart sein. Im zweiten Fall müssen sich die Angaben richtig und vollständig in ein normkonformes Format überführen lassen, oder das Format muss mit der Norm interoperabel sein.

Jede andere Rechnung, also Papier, PDF, Word-Datei, Bild oder Scan, ist eine sonstige Rechnung.

Was „strukturiert“ bedeutet

Eine strukturierte Rechnung besteht aus Daten in festgelegten Feldern: Rechnungsnummer, Datum, Nettobetrag, Steuersatz und so weiter, jeweils eindeutig beschriftet. Eine Software kann diese Felder direkt lesen und weiterverarbeiten, ohne Texterkennung und ohne Raten.

Vergleich

Eine PDF-Rechnung ist wie ein Foto eines ausgefüllten Formulars: Ein Mensch erkennt sofort alles, eine Maschine muss erst „hinsehen“. Eine E-Rechnung ist das ausgefüllte Formular selbst, als Datensatz.

Ausgestellt, übermittelt und empfangen

Die Rechnung muss auf dem gesamten Weg strukturiert bleiben. Daraus folgt:

  • Wer eine PDF verschickt, die erst beim Empfänger in Daten umgewandelt wird, hat keine E-Rechnung ausgestellt.
  • Wer eine XRechnung ausdruckt und den Ausdruck weitergibt, gibt keine E-Rechnung weiter.
  • Das Übertragungsmedium ist dagegen frei wählbar: E-Mail, Portal, Download, Schnittstelle oder Peppol.

Abgrenzung im Detail

Ist eine PDF mit eingebetteter XML (ZUGFeRD) eine E-Rechnung?

Ja, wenn die eingebettete XML-Datei der Norm EN 16931 entspricht. Das ist bei den ZUGFeRD-Profilen BASIC, EN 16931 (früher COMFORT), EXTENDED und XRECHNUNG der Fall. Die Profile MINIMUM und BASIC WL enthalten nicht alle Pflichtangaben und gelten daher nicht als E-Rechnung. Details: Formate.

Ist eine EDI-Rechnung eine E-Rechnung?

EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) sind in vielen Branchen seit Jahren üblich. Sie gelten als E-Rechnung, wenn Aussteller und Empfänger das Format vereinbart haben und sich die Daten richtig und vollständig in ein Format nach EN 16931 überführen lassen. Bis Ende 2027 dürfen EDI-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers auch ohne diese Voraussetzung weiter genutzt werden.

Ist eine Rechnung im Kundenportal zum Download eine E-Rechnung?

Entscheidend ist das Format der Datei, nicht der Weg. Stellt das Portal eine XRechnung oder ZUGFeRD-Datei bereit, liegt eine E-Rechnung vor. Wird nur eine PDF angeboten, handelt es sich um eine sonstige Rechnung.

Darf eine E-Rechnung Anhänge haben?

Ja. Lieferscheine, Stundenzettel, Aufmaße oder Fotos dürfen beigefügt werden, z. B. eingebettet in der XML-Datei. Die Rechnungsangaben selbst müssen aber im strukturierten Teil stehen. Ein Anhang ersetzt keine Pflichtangabe, kann sie aber erläutern.

Ist ein Vertrag eine Rechnung?

Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird, also auch ein Vertrag, z. B. ein Mietvertrag mit allen Pflichtangaben. Wo eine E-Rechnung vorgeschrieben ist, gelten dafür besondere Regeln. Details: Dauerschuldverhältnisse.

Das Wichtigste in Kürze
  • E-Rechnung = strukturierter Datensatz nach EN 16931 (oder vereinbartes, überführbares Format).
  • PDF, Papier, Scan = sonstige Rechnung.
  • Die Struktur muss von der Ausstellung bis zum Empfang erhalten bleiben.
  • Der Übertragungsweg ist frei wählbar.

Die Formate: XRechnung, ZUGFeRD und EDI

In Deutschland haben sich zwei Formate durchgesetzt: die XRechnung und ZUGFeRD. Beide erfüllen die europäische Norm EN 16931. Sie müssen nicht beide beherrschen. Wichtig ist, dass Ihre Software eingehende Rechnungen beider Formate lesen kann und für ausgehende Rechnungen ein passendes Format erzeugt.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Die Formate im Vergleich

FormatE-Rechnung?AufbauFür Menschen lesbar?
XRechnungJaReine XML-Datei (Syntax UBL oder CII)Nur mit Viewer
ZUGFeRD BASIC, EN 16931, EXTENDED, XRECHNUNGJaPDF/A-3 mit eingebetteter XML-DateiJa, als PDF
ZUGFeRD MINIMUM und BASIC WLNeinPDF mit unvollständigem DatensatzJa, als PDF
EDI (z. B. EDIFACT)BedingtVereinbartes DatenformatNein
PDF, Bild, Scan, PapierNeinKein DatensatzJa

XRechnung

Die XRechnung ist der deutsche Standard, der für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung entwickelt wurde. Gepflegt wird sie von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Die XRechnung ist eine reine XML-Datei: Wer sie mit einem normalen Programm öffnet, sieht nur Code. Für Menschen lesbar wird sie erst mit einem Viewer.

Vor- und Nachteile der XRechnung
  • Vorteile: eindeutig, von allen öffentlichen Auftraggebern akzeptiert, für eine vollautomatische Verarbeitung ideal
  • Nachteile: ohne Software nicht lesbar; Kunden ohne Buchhaltungsprogramm tun sich schwer
UBL oder CII? Was Sie über die Syntax wissen sollten

Die XRechnung kann in zwei technischen „Sprachen“ geschrieben sein: UBL (Universal Business Language) oder CII (Cross Industry Invoice). Beide sind gleichwertig zulässig. Ihre Software sollte beide lesen können. Beim Erstellen wählt das Programm die Syntax in der Regel selbst.

ZUGFeRD (Factur-X)

ZUGFeRD ist ein hybrides Format: eine PDF-Datei, in der zusätzlich eine XML-Datei mit allen Rechnungsdaten steckt. Menschen lesen das PDF, Maschinen die XML. In Frankreich heißt das technisch identische Format Factur-X.

Welche ZUGFeRD-Profile gibt es?
ProfilInhaltE-Rechnung?
MINIMUMNur wenige Kopfdaten, für Buchungshilfe gedachtNein
BASIC WLKopf- und Summendaten ohne RechnungspositionenNein
BASICNormkonformer Kern mit PositionenJa
EN 16931 (COMFORT)Vollständig nach NormJa
EXTENDEDNorm plus Zusatzfelder für komplexe FälleJa
XRECHNUNGEntspricht den Regeln der XRechnungJa

Achten Sie in Ihrem Rechnungsprogramm darauf, dass mindestens das Profil EN 16931 (bzw. BASIC) eingestellt ist.

Was gilt, wenn PDF und XML voneinander abweichen?

Dann sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die XML-Daten maßgeblich. Das PDF darf zusätzliche Angaben enthalten, die im Datensatz nicht vorgesehen sind, z. B. Werbung oder AGB. Steuerlich relevante Angaben müssen aber im strukturierten Teil stehen.

Woran erkenne ich, ob eine PDF eine ZUGFeRD-Rechnung ist?

Oft gar nicht auf den ersten Blick. Hinweise sind ein Vermerk wie „ZUGFeRD“ oder „Factur-X“ auf der Rechnung oder eine Büroklammer bzw. ein Anhang-Symbol im PDF-Programm. Sicher erkennt es Ihr Buchhaltungsprogramm oder ein Validator. Behandeln Sie im Zweifel jede eingehende PDF so, als könnte sie Daten enthalten, und leiten Sie immer die Originaldatei weiter.

EDI-Verfahren

Im Großhandel, in der Automobil- und Lebensmittelbranche werden Rechnungen oft per EDI ausgetauscht. EDI bleibt zulässig, wenn die Daten in ein Format nach EN 16931 überführt werden können. Für bestehende EDI-Verfahren ohne diese Möglichkeit gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2027, sofern der Empfänger zustimmt.

Welches Format soll ich verwenden?

  • Kunden ohne Buchhaltungssoftware (z. B. kleine Betriebe): ZUGFeRD, weil das PDF lesbar bleibt.
  • Öffentliche Auftraggeber: XRechnung (oder ZUGFeRD-Profil XRECHNUNG), meist über ein Behördenportal. Details: Rechnungen an Behörden.
  • Größere Kunden mit Rechnungsportal: das Format, das der Kunde vorgibt.
Mein Tipp

Fragen Sie Ihre wichtigsten Kunden, welches Format sie bevorzugen. Die meisten Rechnungsprogramme können beide erzeugen; die Umstellung je Kunde ist dann nur eine Einstellung.

Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Die Pflicht zur E-Rechnung hängt nicht von der Rechtsform oder Größe ab, sondern von drei Voraussetzungen. Beim Empfang sind praktisch alle Unternehmer betroffen, beim Ausstellen gibt es wichtige Ausnahmen.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Die drei Voraussetzungen für die Ausstellungspflicht

  1. Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B). Wer an Privatpersonen leistet, muss keine E-Rechnung ausstellen.
  2. Beide sind im Inland ansässig. Maßgeblich sind Sitz, Geschäftsleitung, eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte oder bei Einzelpersonen Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt.
  3. Der Umsatz ist nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei. Für diese steuerfreien Umsätze besteht schon keine Rechnungspflicht.

Sind alle drei Punkte erfüllt, ist nach Ablauf der Übergangsfrist eine E-Rechnung Pflicht, es sei denn, eine der Ausnahmen unten greift.

Wer E-Rechnungen empfangen muss

Jeder inländische Unternehmer, an den eine E-Rechnung geschickt wird. Dazu gehören ausdrücklich auch:

  • Kleinunternehmer
  • Vermieter, auch bei ausschließlich steuerfreier Wohnraumvermietung
  • Ärzte, Heilpraktiker und andere Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie unternehmerisch tätig sind
  • Photovoltaik-Betreiber, soweit sie Unternehmer sind
Unternehmerisch oder privat?

Erhält ein Unternehmer eine Leistung für seinen privaten Bereich, etwa die Reparatur am privaten Auto, ist keine E-Rechnung erforderlich. Der Leistende kann das aber oft nicht erkennen. Rechnen Sie deshalb damit, auch für Gemischtes E-Rechnungen zu erhalten.

Ausnahmen von der Ausstellungspflicht

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto

Für Rechnungen bis 250 € einschließlich Umsatzsteuer darf weiterhin eine sonstige Rechnung (Papier/PDF) ausgestellt werden. Details: Kleinbetragsrechnungen.

Fahrausweise

Fahrkarten, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV), dürfen ebenfalls als sonstige Rechnung ausgestellt werden, z. B. Bahntickets.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Kleinunternehmer dürfen dauerhaft sonstige Rechnungen ausstellen (§ 34a UStDV). Details: Kleinunternehmer.

Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG

Zum Beispiel Heilbehandlungen, Wohnraumvermietung, Versicherungs- und Kreditleistungen, Grundstücksverkäufe ohne Option. Für sie gibt es keine Rechnungspflicht und damit auch keine E-Rechnungspflicht. Wer zur Steuerpflicht optiert (§ 9 UStG), etwa bei Gewerbemieten, muss dagegen E-Rechnungen ausstellen.

Leistungen an ausländische Unternehmen und an Privatpersonen

Nicht erfasst. Für innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse-Charge-Leistungen ins EU-Ausland und Exporte gelten die bisherigen Rechnungsregeln. Ab Juli 2030 kommen hier die ViDA-Regeln hinzu.

Sonderkonstellationen

Organschaft: Rechnungen innerhalb des Organkreises

Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sind nicht steuerbare Innenumsätze. Dafür werden umsatzsteuerlich keine Rechnungen, sondern interne Abrechnungen erstellt, und für diese besteht keine E-Rechnungspflicht. Rechnungen an Dritte unterliegen den normalen Regeln.

Ausländisches Unternehmen mit deutscher Betriebsstätte

Ist die inländische Betriebsstätte an der Leistung beteiligt, gilt das Unternehmen insoweit als im Inland ansässig. Eine bloße umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland genügt dagegen nicht.

Leistungen an die öffentliche Hand

Behörden, die nicht unternehmerisch handeln, sind keine Unternehmer im Sinne der B2B-Pflicht. Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten aber ohnehin eigene E-Rechnungsvorschriften. Details: Rechnungen an Behörden.

Ob Sie selbst betroffen sind, prüfen Sie am schnellsten mit dem Selbstcheck im Überblick.

Fristen und Übergangsregeln: Wann sind Papier- und PDF-Rechnungen noch erlaubt?

Damit Unternehmen Zeit für die Umstellung haben, hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 38 UStG Übergangsregeln geschaffen. Sie betreffen ausschließlich das Ausstellen. Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Die Übergangsregeln auf einen Blick

ZeitraumPapierrechnungPDF / andere elektronische FormateEDI (nicht normkonform)
2025 und 2026ErlaubtErlaubt mit Zustimmung des EmpfängersErlaubt mit Zustimmung
2027, Vorjahresumsatz bis 800.000 €ErlaubtErlaubt mit Zustimmung des EmpfängersErlaubt mit Zustimmung
2027, Vorjahresumsatz über 800.000 €Nicht mehr erlaubtNicht mehr erlaubtErlaubt mit Zustimmung
ab 2028Nicht mehr erlaubtNicht mehr erlaubtNur noch normkonform

Ausnahmen wie Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Kleinunternehmer gelten unabhängig davon dauerhaft.

Die Umsatzgrenze von 800.000 €

Welcher Umsatz ist maßgeblich?

Der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG des Vorjahres, für 2027 also der Umsatz 2026. Dazu zählen die steuerbaren Umsätze; bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa aus Wohnraumvermietung oder Heilbehandlungen, bleiben außen vor. Maßgeblich ist der Umsatz des gesamten Unternehmens, nicht der einzelnen Sparte oder Betriebsstätte.

Was gilt bei Unternehmensgründung im Jahr 2026 oder 2027?

Wer 2026 gegründet hat, prüft die Grenze anhand des tatsächlichen Umsatzes 2026. Wie sie bei einer Gründung im Jahr 2027 ohne Vorjahresumsatz anzuwenden ist, ist nicht abschließend geklärt. Mein Rat: In diesem Fall von Anfang an E-Rechnungen ausstellen, dann stellt sich die Frage nicht. Ab 2028 gilt die Pflicht ohnehin für alle.

Ich liege knapp an der Grenze. Was raten Sie?

Stellen Sie trotzdem auf den 1. Januar 2027 um. Die Grenze erspart nur ein Jahr, und eine Fehleinschätzung kostet Ihre Kunden den Vorsteuerabzug. Das schadet der Kundenbeziehung mehr als eine frühe Umstellung.

Was „Zustimmung des Empfängers“ bedeutet

Für PDF-Rechnungen braucht es während der Übergangszeit die Zustimmung des Kunden. Sie ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Kunde PDF-Rechnungen bisher widerspruchslos angenommen und bezahlt hat. Eine ausdrückliche Vereinbarung, etwa in den AGB, schafft aber Klarheit.

Achtung beim Stichtag

Maßgeblich ist das Datum, an dem die Leistung ausgeführt wird, nicht das Rechnungsdatum. Für eine Leistung im Dezember 2026, die Sie im Januar 2027 abrechnen, gilt noch die Übergangsregel. Bei Teilleistungen und Dauerleistungen kommt es auf den jeweiligen Leistungszeitraum an.

Freiwillig früher umstellen

E-Rechnungen im Format nach EN 16931 dürfen Sie seit 2025 jederzeit versenden, ohne den Empfänger zu fragen. Wer früh umstellt, kann die Abläufe in Ruhe testen und gewinnt Erfahrung, bevor die Pflicht greift.

So empfangen Sie E-Rechnungen

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können, ohne Übergangsfrist und unabhängig von Größe und Branche. Die gute Nachricht: Die technischen Hürden sind niedrig. Entscheidend ist ein klarer Ablauf von der Annahme bis zur Buchhaltung.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Was „empfangen können“ bedeutet

Empfangsbereit sind Sie, wenn Sie eine E-Rechnung

  • entgegennehmen können (mindestens per E-Mail),
  • lesbar machen und inhaltlich prüfen können,
  • unverändert im Originalformat aufbewahren können und
  • an die Buchhaltung bzw. an mich weitergeben können.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt dafür ein E-Mail-Postfach. Einen bestimmten Empfangskanal dürfen Sie Ihren Lieferanten vorschlagen, aber nicht erzwingen: Schickt ein Lieferant die E-Rechnung per E-Mail, ist sie zugegangen.

Die Empfangswege im Vergleich

E-Mail: der einfachste Weg

Die E-Rechnung kommt als Anhang (XML- oder PDF-Datei). Das ist für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen der Normalfall.

  • Vorteil: keine Zusatzkosten, sofort verfügbar
  • Nachteil: Rechnungen landen zwischen anderer Post; ohne festen Ablauf geht leicht etwas verloren

Empfehlung: eine eigene Adresse nur für Rechnungen, z. B. rechnungen@ihre-firma.de. Teilen Sie sie Ihren Lieferanten mit. Viele Buchhaltungsprogramme bieten eine eigene Belegadresse, die eingehende Rechnungen automatisch übernimmt.

Upload- oder Lieferantenportal

Größere Lieferanten (Energieversorger, Telekommunikation, Großhandel) stellen Rechnungen oft in ihrem Kundenportal bereit. Laden Sie dort möglichst die XML- bzw. ZUGFeRD-Datei herunter, nicht nur die PDF-Ansicht. Prüfen Sie, ob das Portal eine automatische Weiterleitung per E-Mail anbietet; dann müssen Sie nicht jeden Monat manuell herunterladen.

Peppol und Schnittstellen

Peppol ist ein europäisches Netzwerk für den sicheren Austausch von E-Rechnungen. Es lohnt sich vor allem bei hohen Rechnungsvolumen oder wenn große Kunden bzw. Behörden es verlangen. Für die meisten meiner Mandanten ist es nicht nötig. Viele Buchhaltungsprogramme bieten Peppol inzwischen als Zusatzfunktion an.

Direkt in die Buchhaltungssoftware

Die komfortabelste Lösung: Rechnungen gehen an eine Belegadresse Ihres Buchhaltungsprogramms, werden dort automatisch ausgelesen, validiert, archiviert und stehen zur Zahlung und Übergabe an die Kanzlei bereit. Welche Programme das können, lesen Sie unter Software.

In fünf Schritten empfangsbereit

  1. Rechnungsadresse festlegen. Eigene E-Mail-Adresse oder Belegadresse Ihres Buchhaltungsprogramms einrichten.
  2. Lieferanten informieren. Teilen Sie die Adresse allen Lieferanten mit, am besten schriftlich mit dem Hinweis, dass Sie E-Rechnungen bevorzugen.
  3. Viewer bereitstellen. Sorgen Sie dafür, dass Sie XML-Dateien lesen können. Details: E-Rechnungen öffnen.
  4. Archiv klären. Wo werden die Originaldateien unveränderbar aufbewahrt? Details: Archivierung.
  5. Übergabe an die Kanzlei regeln. Originaldateien statt Ausdrucke. Details: Übergabe.

Typische Stolperfallen

Die E-Mail mit der E-Rechnung landet im Spam

XML-Anhänge werden von manchen Spamfiltern misstrauisch behandelt. Prüfen Sie den Spamordner regelmäßig und setzen Sie wichtige Lieferanten auf die Positivliste.

Ein Mitarbeiter druckt die Rechnung aus und löscht die E-Mail

Dann fehlt das Original, das aufbewahrt werden muss. Schulen Sie alle, die Rechnungen erhalten: Die Datei wird weitergeleitet, nicht gedruckt. Eine zentrale Rechnungsadresse verhindert das Problem weitgehend.

Die E-Rechnung geht an eine persönliche Adresse, die bald nicht mehr existiert

Bei Personalwechsel verschwinden Rechnungen in nicht mehr gelesenen Postfächern. Auch hier hilft eine zentrale, funktionsbezogene Adresse.

Die PDF sieht normal aus, enthält aber eine XML

ZUGFeRD-Rechnungen sind auf den ersten Blick nicht von einer normalen PDF zu unterscheiden. Leiten Sie deshalb immer die Originaldatei weiter, nicht einen Screenshot oder eine neu gespeicherte Kopie; beim „Drucken als PDF“ geht die XML verloren.

Das Wichtigste in Kürze
  • Empfangspflicht seit 01.01.2025, ohne Übergangsfrist
  • Ein E-Mail-Postfach genügt
  • Ablehnen können Sie eine E-Rechnung nicht
  • Originaldatei aufbewahren und weiterleiten, nicht ausdrucken

E-Rechnungen öffnen und lesbar machen

Eine XRechnung ist eine reine Datendatei. Öffnen Sie sie im Browser oder Texteditor, sehen Sie nur Code. Damit Sie die Rechnung prüfen und freigeben können, brauchen Sie ein Anzeigeprogramm, einen sogenannten Viewer.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Möglichkeiten im Überblick

1. Ihr Buchhaltungs- oder Rechnungsprogramm

Die beste Lösung. Die meisten aktuellen Programme zeigen E-Rechnungen beim Hochladen automatisch als lesbares Dokument an, prüfen sie technisch und archivieren sie. Sie sparen sich damit Zusatzprogramme und Medienbrüche.

2. Kostenlose Viewer zum Herunterladen

Es gibt mehrere kostenlose Programme, die XRechnung und ZUGFeRD lokal auf Ihrem Rechner anzeigen und teils als PDF ausgeben. Achten Sie darauf, dass der Viewer beide Syntaxen (UBL und CII) und die aktuelle XRechnung-Version unterstützt.

3. Online-Viewer

Praktisch für den Einzelfall, aber mit Vorsicht zu nutzen: Sie laden Geschäftsdaten, oft auch personenbezogene Daten, bei einem fremden Anbieter hoch. Prüfen Sie Sitz des Anbieters, Datenschutzerklärung und ob die Datei nach der Anzeige gelöscht wird. Für regelmäßige Nutzung empfehle ich eine lokale oder integrierte Lösung.

4. Validierungswerkzeuge

Die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) stellt einen offiziellen Validator bereit, der prüft, ob eine Datei der XRechnung-Spezifikation entspricht. Viele Viewer und Buchhaltungsprogramme nutzen diese Prüfregeln intern. Für den Alltag brauchen Sie den Validator selbst meist nicht.

ZUGFeRD-Rechnungen

Eine ZUGFeRD-Rechnung können Sie mit jedem PDF-Programm öffnen. Bedenken Sie aber: Rechtlich maßgeblich sind die eingebetteten Daten. Weichen sie vom PDF ab, gelten die Daten. Ein gutes Buchhaltungsprogramm zeigt Ihnen die Datenansicht und warnt bei Abweichungen.

Darf ich die Rechnung in ein PDF umwandeln?

Für Ihre Ablage oder zur Freigabe dürfen Sie eine lesbare Ansicht erzeugen. Diese ist aber nur eine Kopie. Das Original, die XML-Datei bzw. die ZUGFeRD-Datei, muss unverändert aufbewahrt werden. Wer eine Datei in ein anderes Format umwandelt, muss nach den GoBD beide Versionen aufbewahren.

Mein Tipp

Laden Sie E-Rechnungen direkt in das Programm, das Sie ohnehin für Belege nutzen. Dann sind Anzeige, Prüfung, Archivierung und Weitergabe an mich in einem Schritt erledigt.

Eingehende E-Rechnungen prüfen und den Vorsteuerabzug sichern

Mit dem Ende der Übergangsfristen wird die Form der Rechnung zur Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Wer eine PDF erhält, obwohl eine E-Rechnung vorgeschrieben ist, hat keine ordnungsgemäße Rechnung. Eine gute Eingangsprüfung schützt Sie vor Steuernachzahlungen.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Warum die Form jetzt zählt

Den Vorsteuerabzug dürfen Sie nur geltend machen, wenn Sie eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG besitzen. Ist für den Umsatz eine E-Rechnung vorgeschrieben und läuft keine Übergangsregel mehr, erfüllt eine Papier- oder PDF-Rechnung diese Voraussetzung nicht.

Beispiel

Ein Elektriker mit 1,2 Mio. € Umsatz stellt Ihnen im März 2027 eine Rechnung über 11.900 € als PDF aus. Er hätte eine E-Rechnung ausstellen müssen. Ohne E-Rechnung ist Ihr Vorsteuerabzug von 1.900 € gefährdet, bis er eine korrekte E-Rechnung nachreicht.

Die Prüfung in drei Stufen

Stufe 1: Ist das überhaupt eine E-Rechnung?

Liegt ein strukturierter Datensatz vor (XRechnung, ZUGFeRD ab Profil BASIC)? Ist die Datei technisch lesbar und normkonform? Diese Prüfung übernimmt in der Regel Ihre Software automatisch beim Einlesen (Validierung).

Stufe 2: Muss es eine E-Rechnung sein?

Bei einer Papier- oder PDF-Rechnung fragen Sie sich:

  • Ist der Lieferant im Inland ansässig?
  • Ist die Leistung für Ihr Unternehmen bestimmt?
  • Liegt der Betrag über 250 € brutto?
  • Ist der Umsatz steuerpflichtig (nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei)?
  • Ist der Lieferant kein Kleinunternehmer?
  • Ist die Übergangsfrist für diesen Lieferanten abgelaufen (2027 bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, sonst 2028)?

Lautet die Antwort überall „ja“, fordern Sie eine E-Rechnung an. Da Sie den Umsatz Ihres Lieferanten 2027 meist nicht kennen, empfehle ich, im Zweifel ab 2027 bei allen inländischen B2B-Lieferanten nachzufragen.

Stufe 3: Stimmt der Inhalt?

Wie bisher prüfen Sie die Pflichtangaben und die Richtigkeit:

  • Ihr Name und Ihre Anschrift korrekt
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Lieferanten
  • fortlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum
  • Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt
  • Entgelt, Steuersatz, Steuerbetrag bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung oder Reverse Charge
  • Leistung tatsächlich erhalten, Preis wie vereinbart

Fehlerklassen nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Fehlern im Format und Fehlern im Inhalt:

FehlerartBeispielFolge
FormatfehlerDatei entspricht nicht der Syntax, ist beschädigt oder unvollständigKeine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung
Verstoß gegen Geschäftsregeln der NormPflichtfeld der Norm fehlt, Summen rechnen nicht aufKann ebenfalls dazu führen, dass keine E-Rechnung vorliegt; Klärung mit dem Lieferanten
Inhaltlicher FehlerFalscher Steuersatz, falsche Anschrift, fehlende LeistungsbeschreibungWie bisher: Berichtigung der Rechnung erforderlich

Was im Einzelfall zu tun ist, erklärt der Artikel Was tun bei fehlerhaften E-Rechnungen?

Kann ich den Vorsteuerabzug retten?

Fordern Sie beim Lieferanten eine korrekte E-Rechnung an. Eine sonstige Rechnung, die anstelle einer E-Rechnung ausgestellt wurde, kann durch eine E-Rechnung berichtigt werden. Ob der Vorsteuerabzug dann rückwirkend gewährt wird, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Angaben die ursprüngliche Rechnung enthielt. Sprechen Sie mich in solchen Fällen bitte frühzeitig an, vor allem bei größeren Beträgen.

Mein Tipp

Legen Sie fest, dass Rechnungen ab 2027 erst bezahlt werden, wenn sie formal in Ordnung sind. Das ist Ihr stärkstes Druckmittel, und Lieferanten stellen dann schnell um.

Was tun bei fehlerhaften E-Rechnungen?

Auch E-Rechnungen können fehlerhaft sein: technisch, weil die Datei nicht der Norm entspricht, oder inhaltlich, weil eine Angabe falsch ist. Hier lesen Sie, wie Sie Fehler erkennen und richtig reagieren.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Typische Fehler und die richtige Reaktion

Ihre Software meldet: „Validierung fehlgeschlagen“

Die Datei entspricht nicht den technischen Vorgaben. Das kann ein Formatfehler (keine E-Rechnung) oder ein Verstoß gegen Geschäftsregeln sein.

  1. Prüfbericht bzw. Fehlermeldung speichern
  2. Lieferanten mit dem Prüfbericht informieren und um eine korrigierte E-Rechnung bitten
  3. Bis zur Korrektur die Vorsteuer nur nach Rücksprache mit mir ansetzen
Die Datei lässt sich gar nicht öffnen

Oft ist nur der Viewer veraltet oder die Datei wurde beim Weiterleiten verändert. Versuchen Sie es mit dem Original aus der E-Mail. Bleibt der Fehler, bitten Sie den Lieferanten um erneute Zusendung.

PDF und XML einer ZUGFeRD-Rechnung weichen voneinander ab

Maßgeblich sind die XML-Daten. Weichen sie inhaltlich vom PDF ab, etwa beim Betrag, liegt eine fehlerhafte Rechnung vor. Bitten Sie um Korrektur.

Steuersatz, Anschrift oder Leistungsbeschreibung sind falsch

Das sind inhaltliche Fehler wie bei Papierrechnungen. Der Lieferant muss die Rechnung berichtigen, und zwar ebenfalls als E-Rechnung. Ein handschriftlicher Vermerk oder eine korrigierte PDF genügt nicht.

Sie erhalten dieselbe Rechnung doppelt (XML und PDF)

Manche Lieferanten schicken zusätzlich eine PDF zur Ansicht. Buchen und bezahlen Sie die Rechnung nur einmal; maßgeblich ist die E-Rechnung. Leiten Sie mir möglichst nur die E-Rechnung weiter oder kennzeichnen Sie die PDF als Kopie.

So fordern Sie eine Korrektur an

Musterformulierung

„Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Rechnung Nr. 2027-0815 vom 12.03.2027 haben wir als PDF erhalten. Da es sich um eine Leistung zwischen inländischen Unternehmern handelt, benötigen wir für den Vorsteuerabzug eine E-Rechnung nach § 14 UStG (XRechnung oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931). Bitte senden Sie uns diese an rechnungen@ihre-firma.de. Die Zahlung erfolgt nach Eingang der E-Rechnung.“

Dokumentation

Bewahren Sie Fehlermeldungen, Prüfberichte und Ihre Korrespondenz mit dem Lieferanten zusammen mit der Rechnung auf. Bei einer Betriebsprüfung können Sie so zeigen, dass Sie sorgfältig vorgegangen sind.

E-Rechnungen richtig archivieren

Die Aufbewahrung von E-Rechnungen folgt eigenen Regeln: Das Original ist die Datei, nicht der Ausdruck. Wer hier nachlässig ist, riskiert bei einer Betriebsprüfung die Verwerfung der Buchführung und den Verlust des Vorsteuerabzugs.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Die Grundregeln

Was?Die E-Rechnung im empfangenen Format: XML-Datei bzw. ZUGFeRD-Datei einschließlich eingebetteter Daten
Wie lange?Acht Jahre (§ 14b UStG, § 147 AO; seit 2025, vorher zehn Jahre)
Ab wann?Ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde
Wie?Unveränderbar, vollständig, jederzeit lesbar und maschinell auswertbar (GoBD)
Wo?Grundsätzlich im Inland; elektronisch auch im EU-Ausland, wenn der Zugriff gesichert ist

Häufige Fragen zur Aufbewahrung

Muss ich bei ZUGFeRD auch das PDF aufbewahren?

Maßgeblich ist der strukturierte Teil. Enthält das PDF zusätzliche, steuerlich relevante Angaben, ist es ebenfalls aufzubewahren. Am einfachsten und sichersten: Bewahren Sie die gesamte Originaldatei auf. Damit sind beide Teile gesichert.

Muss ich die E-Mail aufbewahren, mit der die Rechnung kam?

Nein, wenn die E-Mail nur als „Umschlag“ dient und keine weiteren steuerlich relevanten Informationen enthält. Steht in der E-Mail selbst etwas Wichtiges, etwa ein Hinweis zur Leistung, gehört sie dazu.

Reicht es, die Rechnung im E-Mail-Postfach liegen zu lassen?

In der Regel nicht. Ein normales Postfach ist nicht unveränderbar: E-Mails können gelöscht oder verschoben werden, und bei einem Anbieterwechsel gehen Daten verloren. Nutzen Sie ein Archiv in Ihrem Buchhaltungsprogramm oder ein revisionssicheres Dokumentenmanagementsystem.

Darf ich die Rechnung umbenennen oder umwandeln?

Umbenennen ist unproblematisch, solange der Inhalt unverändert bleibt. Wandeln Sie die Datei in ein anderes Format um, etwa zur Anzeige, müssen Sie das Original zusätzlich aufbewahren. Verändern Sie niemals die XML-Datei selbst.

Muss ich Prüfberichte der Validierung aufbewahren?

Das ist umstritten. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Ich empfehle aber, Prüfberichte jedenfalls bei fehlerhaften Rechnungen aufzubewahren; viele Programme speichern sie ohnehin automatisch mit.

Was gilt für Papierrechnungen und PDF-Rechnungen?

Unverändert: Papier im Original oder ersetzend gescannt nach einer dokumentierten Verfahrensanweisung, elektronisch eingegangene PDFs in elektronischer Form. Die Frist beträgt auch hier acht Jahre.

Verfahrensdokumentation

Die GoBD verlangen eine Beschreibung, wie Belege bei Ihnen eingehen, verarbeitet und archiviert werden. Mit der E-Rechnung ändert sich dieser Ablauf. Passen Sie Ihre Verfahrensdokumentation deshalb an. Ich unterstütze Sie gern mit einer Vorlage.

Das Wichtigste in Kürze
  • Original im Eingangsformat, unverändert, acht Jahre lang
  • Ausdruck oder Bildschirmfoto ersetzen das Original nicht
  • E-Mail-Postfach ist kein Archiv
  • Verfahrensdokumentation anpassen

So übergeben Sie E-Rechnungen an meine Kanzlei

Damit die Vorteile der E-Rechnung auch in Ihrer Buchhaltung ankommen, muss die Originaldatei bei mir landen. Dann übernehme ich die Daten automatisch, ohne Abtippen und ohne Lesefehler. Ein Ausdruck oder Scan dagegen macht aus der E-Rechnung wieder ein Bild.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Die Übergabewege

Mandantenportal

Laden Sie die Originaldatei (XML oder ZUGFeRD-PDF) in Ihr Mandantenportal hoch. Bitte die Datei unverändert hochladen, nicht vorher öffnen und neu speichern.

Über Ihr Buchhaltungsprogramm

Nutzen Sie ein Buchhaltungs- oder Belegprogramm mit Schnittstelle zu meiner Kanzleisoftware, übernehme ich die Belege direkt von dort. Welche Programme sich eignen, besprechen wir am besten gemeinsam. Siehe auch Software.

Weiterleitung per E-Mail

Für Einzelfälle möglich. Leiten Sie die E-Mail mit dem Originalanhang weiter, nicht eine Kopie oder einen Ausdruck. Für regelmäßige Belege ist das Portal der sicherere Weg.

Was ich von Ihnen brauche

  • Die Originaldatei, nicht Ausdruck, Scan oder Screenshot
  • Jede Rechnung nur einmal, also keine zusätzliche PDF-Kopie derselben Rechnung
  • Bei Bedarf einen kurzen Hinweis zur Zuordnung (z. B. Objekt, Projekt, privat/betrieblich)
  • Bei Bewirtungen die Angaben zu Anlass und Teilnehmern, siehe Bewirtungsbelege
  • Fehlermeldungen oder Korrespondenz bei fehlerhaften Rechnungen
Bitte vermeiden

„Drucken als PDF“, Fotos vom Bildschirm und das erneute Scannen ausgedruckter E-Rechnungen. Dabei gehen die strukturierten Daten verloren, und Sie verlieren das aufbewahrungspflichtige Original.

Rechnungsausgang

Schreiben Sie selbst E-Rechnungen, brauche ich auch diese im Originalformat. Am einfachsten exportiert Ihr Rechnungsprogramm die Ausgangsrechnungen direkt oder stellt sie über eine Schnittstelle bereit. Die Einrichtung stimmen wir gemeinsam ab, siehe So arbeiten wir zusammen.

So erstellen Sie eine E-Rechnung

Eine E-Rechnung schreiben Sie nicht von Hand. Sie erzeugen sie mit einem Programm, das die Rechnungsdaten in das genormte Format überführt. Inhaltlich bleibt fast alles beim Alten, technisch ändert sich einiges.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Voraussetzungen

  • Ein Rechnungsprogramm, das XRechnung und/oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931 erzeugen kann
  • Vollständige Stammdaten Ihres Unternehmens (inkl. Bankverbindung, Steuernummer oder USt-IdNr., Kontakt)
  • Vollständige Kundenstammdaten, insbesondere die Adresse für E-Rechnungen
  • Saubere Artikel- bzw. Leistungsstammdaten mit Einheit und Steuersatz
Keine Lösung

Eine Word- oder Excel-Vorlage, die als PDF gespeichert wird, ist keine E-Rechnung. Auch ein nachträgliches „Anhängen“ einer selbst geschriebenen XML-Datei ist nicht zu empfehlen. Nutzen Sie ein Programm, das die Datei normkonform erzeugt und prüft.

In sechs Schritten zur ersten E-Rechnung

  1. Programm prüfen: Kann Ihr Rechnungsprogramm E-Rechnungen erzeugen? Oft genügt ein Update oder das Freischalten einer Funktion.
  2. Format festlegen: ZUGFeRD (Profil EN 16931) als Standard, XRechnung für Kunden, die es verlangen. Details: Formate.
  3. Stammdaten ergänzen: E-Rechnungsadresse, Käuferreferenz bzw. Bestellnummer, ggf. Leitweg-ID je Kunde.
  4. Testrechnung erzeugen und validieren: Viele Programme prüfen automatisch; alternativ mit einem Validator.
  5. Mit Pilotkunden testen: Klappt der Empfang beim Kunden?
  6. Umstellen und dokumentieren: Ablauf in der Verfahrensdokumentation festhalten.

Inhalt einer E-Rechnung

Umsatzsteuerliche Pflichtangaben (unverändert)
  • Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden
  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung
  • Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, Entgeltminderungen
  • Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Besondere Hinweise, z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Gutschrift“
Zusätzliche Pflichtfelder der Norm

Die Norm EN 16931 verlangt einige Felder, die auf Papier nicht vorgeschrieben sind, z. B. die Rechnungsart, die Währung, Zahlungsangaben oder bei der XRechnung eine Käuferreferenz. Ihr Programm fragt diese Angaben in der Regel ab oder befüllt sie automatisch.

Anhänge und Zusatzinformationen

Lieferscheine, Stundennachweise, Aufmaße oder Fotos können Sie anhängen. Angaben, die Ihr Kunde zur Prüfung braucht, etwa Bestellnummer, Projekt oder Kostenstelle, gehören in die dafür vorgesehenen Felder; so kann der Kunde automatisch zuordnen.

Kommunikation mit Ihren Kunden

Informieren Sie Ihre Geschäftskunden rechtzeitig über die Umstellung und fragen Sie nach der gewünschten Empfangsadresse und dem bevorzugten Format. Ein kurzes Schreiben genügt.

Musterformulierung

„Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Sie unsere Rechnungen als E-Rechnung im Format ZUGFeRD (EN 16931). Bitte teilen Sie uns mit, an welche E-Mail-Adresse wir sie senden sollen und ob Sie ein anderes Format (z. B. XRechnung) benötigen.“

So versenden Sie E-Rechnungen an Ihre Geschäftskunden

Das Gesetz schreibt keinen Übertragungsweg vor. Entscheidend ist, dass die E-Rechnung strukturiert beim Kunden ankommt. In der Praxis haben sich vier Wege etabliert.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Die Versandwege

E-Mail

Der häufigste Weg: Die Datei wird als Anhang verschickt. Nutzen Sie die Rechnungsadresse, die Ihr Kunde angegeben hat, und versenden Sie möglichst direkt aus dem Rechnungsprogramm. Dann ist der Versand protokolliert.

Download im Kundenportal

Sie stellen die E-Rechnung in einem Portal bereit, der Kunde lädt sie herunter. Das ist zulässig, wenn Sie das mit dem Kunden vereinbart haben und er über neue Rechnungen informiert wird.

Upload in das Portal Ihres Kunden

Größere Kunden und Behörden verlangen oft, dass Sie Rechnungen in deren Portal hochladen oder dort erfassen. Halten Sie die Zugangsdaten und Vorgaben (z. B. Bestellnummer, Leitweg-ID) bei den Kundenstammdaten fest.

Peppol

Ein sicheres europäisches Netzwerk, ähnlich einem Postdienst für E-Rechnungen. Sinnvoll bei vielen Rechnungen, bei Behörden und bei Kunden, die es verlangen. Viele Rechnungsprogramme bieten den Peppol-Versand als Zusatzfunktion.

Praxisfragen

Darf ich zusätzlich eine PDF mitschicken?

Ja, als lesbare Kopie, etwa für Kunden ohne Viewer. Kennzeichnen Sie sie deutlich als Kopie bzw. „Ansicht der E-Rechnung“, damit nicht zwei Rechnungen im Umlauf sind und nicht doppelt gebucht wird. Bei ZUGFeRD ist das nicht nötig, da das PDF bereits enthalten ist.

Was, wenn der Kunde meine E-Rechnung nicht öffnen kann?

Seit 2025 muss jeder inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Sie erfüllen Ihre Pflicht mit dem Versand einer korrekten E-Rechnung. Aus Kundenfreundlichkeit lohnt sich ZUGFeRD, weil das PDF sofort lesbar ist.

Woher weiß ich, ob mein Kunde ein Unternehmer ist?

Aus den Umständen: Firmenname, USt-IdNr., Bestellung für einen Betrieb. Im Zweifel fragen Sie nach. Eine E-Rechnung an einen Privatkunden ist zulässig, aber nur mit dessen Zustimmung sinnvoll; besser ist dann Papier oder PDF.

Muss ich den Zugang nachweisen?

Wie bisher sollten Sie belegen können, dass und wann die Rechnung versendet wurde, z. B. über das Versandprotokoll Ihres Programms oder den gesendeten E-Mail-Ordner.

So werden E-Rechnungen storniert und korrigiert

Ein falscher Betrag, ein vergessener Rabatt, die falsche Anschrift: Auch E-Rechnungen müssen gelegentlich korrigiert werden. Der Grundsatz ist einfach: Die Korrektur einer E-Rechnung muss wieder eine E-Rechnung sein.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Die beiden Wege

Weg 1: Stornorechnung und neue Rechnung
  1. Sie erstellen eine Stornorechnung (Rechnungskorrektur mit negativen Beträgen), die auf die ursprüngliche Rechnung verweist.
  2. Sie erstellen eine neue, korrekte Rechnung mit neuer Rechnungsnummer.

Beides als E-Rechnung. Die meisten Programme bieten dafür eine Stornofunktion, die die Verweise automatisch setzt.

Weg 2: Berichtigungsdokument

Sie übermitteln ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt und nur die fehlerhaften Angaben berichtigt. Auch dieses Dokument muss im strukturierten Format übermittelt werden, und zwar vollständig, damit der Kunde es automatisch verarbeiten kann.

Sonderfälle

Ursprungsrechnung war eine PDF, inzwischen gilt die E-Rechnungspflicht

Wurde die Leistung noch in der Übergangszeit ausgeführt, darf auch die Korrektur noch als sonstige Rechnung erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung. Im Zweifel ist eine E-Rechnung immer zulässig.

Skonto, Bonus, nachträglicher Rabatt

Eine nachträgliche Minderung des Entgelts erfordert nicht zwingend eine Rechnungskorrektur; es genügt, die Steuer entsprechend zu berichtigen. Ein Gutschriftsbeleg über einen Bonus (kaufmännische Gutschrift) ist keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Wird dagegen die Rechnung selbst berichtigt, gilt der Grundsatz oben.

Rechnung an den falschen Kunden geschickt

Stornieren Sie die Rechnung gegenüber dem falschen Empfänger und stellen Sie dem richtigen Kunden eine neue E-Rechnung aus. Ein unberechtigter Steuerausweis muss berichtigt werden.

Mein Tipp

Ändern Sie eine bereits versendete Rechnung niemals „still“ im Programm und schicken sie mit gleicher Nummer erneut. Das führt zu zwei unterschiedlichen Rechnungen mit derselben Nummer.

Besonderheiten bei Anzahlungs- und Schlussrechnungen

Im Handwerk, am Bau, bei Projekten und bei Bauträgern sind Abschlags- und Schlussrechnungen alltäglich. Auch sie unterliegen der E-Rechnungspflicht, und die richtige Darstellung der Anzahlungen in der Schlussrechnung braucht Sorgfalt.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen

Rechnungen über Anzahlungen oder Abschläge vor Ausführung der Leistung müssen als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn auch die Leistung selbst darunter fällt. Für die Übergangsregeln kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung bzw. der Vereinnahmung an. Bei Projekten, die über den Jahreswechsel 2026/2027 laufen, empfehle ich, von Beginn an E-Rechnungen zu verwenden.

Die Schlussrechnung

In der Schlussrechnung müssen die vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. Das ist in der E-Rechnung technisch möglich, wird aber von Programmen unterschiedlich umgesetzt:

  • Die Norm bietet ein Feld für bereits gezahlte Beträge.
  • Die vollständige Aufschlüsselung der einzelnen Anzahlungen mit Steuerbeträgen erfolgt je nach Programm über Rechnungspositionen, Freitextfelder oder das ZUGFeRD-Profil EXTENDED.
Häufiger Fehler

Werden Anzahlungen in der Schlussrechnung nicht korrekt abgesetzt, weist die Rechnung die Steuer doppelt aus, und Sie schulden sie auch doppelt. Prüfen Sie die erste Schlussrechnung aus Ihrem Programm deshalb besonders sorgfältig oder lassen Sie sie von mir prüfen.

Praxisfragen

Muss ich die Anzahlungsrechnungen als Anhang beifügen?

Nein. Es genügt, sie in der Schlussrechnung eindeutig zu bezeichnen (Nummer, Datum, Betrag, Steuer). Ein Anhang kann für den Kunden hilfreich sein.

Abschlagsrechnungen nach VOB oder MaBV

Auch Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt sind Rechnungen über Anzahlungen. Bauträger rechnen gegenüber privaten Erwerbern ab (B2C) und sind insoweit nicht betroffen; bei gewerblichen Erwerbern gelten die allgemeinen Regeln.

Bauleistungen mit Reverse Charge (§ 13b UStG)

Erbringen Sie Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer, schuldet dieser die Steuer. Auch dann ist eine E-Rechnung auszustellen, ohne Steuerausweis und mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Details: Handwerk.

Besonderheiten bei Gutschriften

Bei einer umsatzsteuerlichen Gutschrift rechnet nicht der Leistende ab, sondern der Leistungsempfänger. Das ist üblich bei Provisionen, Lizenzgebühren, Einspeisevergütungen oder Verkaufsabrechnungen. Auch Gutschriften fallen unter die E-Rechnungspflicht.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 3 Minuten

Was gilt

  • Die Gutschrift muss als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen der E-Rechnungspflicht vorliegen.
  • Es gelten dieselben Pflichtangaben wie bei einer Rechnung, zusätzlich das Wort „Gutschrift“.
  • Die Abrechnung per Gutschrift muss vorher vereinbart sein; der Leistende kann ihr widersprechen.
  • Der Leistende muss die Gutschrift empfangen und aufbewahren können wie jede andere E-Rechnung.

Abgrenzung: Gutschrift ist nicht gleich Gutschrift

Umsatzsteuerliche Gutschrift

Abrechnung durch den Leistungsempfänger über eine Leistung, die er erhalten hat, z. B. ein Verlag rechnet Autorenhonorare ab, ein Versicherer Maklerprovisionen. Sie ist eine Rechnung und damit E-Rechnungspflichtig.

„Kaufmännische“ Gutschrift

Umgangssprachlich auch für Rücksendungen, Rabatte oder Stornos verwendet. Sie ist keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Vermeiden Sie hier das Wort „Gutschrift“, sonst droht ein unberechtigter Steuerausweis; besser ist „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“.

Typische Fälle in meiner Mandantschaft

Provisionsabrechnungen für Makler und Vermittler

Versicherungsvermittlungen sind oft steuerfrei (§ 4 Nr. 11 UStG); dann besteht keine E-Rechnungspflicht. Bei steuerpflichtigen Provisionen, etwa in der Immobilienvermittlung zwischen Unternehmern, muss der Abrechnende eine E-Gutschrift ausstellen.

Photovoltaik und Energieabrechnungen

Rechnet der Netzbetreiber die Einspeisung per Gutschrift ab und ist der Anlagenbetreiber Unternehmer, gelten die allgemeinen Regeln. Viele Betreiber kleiner Anlagen nutzen allerdings die Kleinunternehmerregelung; dann wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, und die Lage ist eine andere. Sprechen Sie mich bei Fragen an.

Besonderheiten bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Miet-, Leasing-, Wartungs- oder Beratungsverträgen mit gleichbleibenden Zahlungen dient oft der Vertrag selbst als Rechnung, zusammen mit den monatlichen Zahlungsbelegen. Was gilt hier, wenn eine E-Rechnung vorgeschrieben ist?

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Die Regel

Der Vertrag als Papier- oder PDF-Dokument genügt nicht mehr, sobald für die Leistung eine E-Rechnung vorgeschrieben ist. Die Finanzverwaltung lässt aber eine Vereinfachung zu: Es genügt grundsätzlich, für den ersten Leistungszeitraum eine E-Rechnung auszustellen, aus der sich, gegebenenfalls zusammen mit dem Vertrag als Anhang, alle Pflichtangaben ergeben und die auf den Dauercharakter hinweist. Monatliche Einzelrechnungen sind dann nicht nötig.

Was das für bestehende Verträge bedeutet

Laufende Verträge über den Stichtag hinaus

Für Leistungszeiträume nach Ablauf Ihrer Übergangsfrist (2027 bzw. 2028) brauchen Sie eine E-Rechnung. Stellen Sie also zum Stichtag einmalig eine E-Rechnung als „Dauerrechnung“ aus, die auf den Vertrag Bezug nimmt.

Änderungen der Miete oder der Konditionen

Ändern sich Entgelt, Steuersatz oder andere Pflichtangaben, etwa bei einer Indexmieterhöhung, ist eine neue E-Rechnung für den geänderten Zeitraum erforderlich.

Typische Dauerschuldverhältnisse
  • Vermietung von Gewerbeflächen mit Option zur Umsatzsteuer
  • Leasing von Fahrzeugen und Maschinen
  • Wartungs- und Serviceverträge
  • Laufende Beratungs- und Betreuungsverträge, Pauschalhonorare
  • Software-Abonnements und Hosting
Für Vermieter

Für die steuerfreie Wohnraumvermietung brauchen Sie keine E-Rechnung. Wichtig ist das Thema bei Gewerbemietverträgen mit Umsatzsteuer, und zwar für Sie als Vermieter ebenso wie für Ihre gewerblichen Mieter, die die Vorsteuer abziehen wollen. Details: Vermietung und Verpachtung.

Rechnungen an Behörden: Leitweg-ID und Rechnungsportale

Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gibt es schon länger eigene E-Rechnungsvorschriften. Beim Bund sind E-Rechnungen seit November 2020 grundsätzlich Pflicht, die Länder haben eigene Regelungen. Dabei spielt die Leitweg-ID eine zentrale Rolle.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Was ist die Leitweg-ID?

Die Leitweg-ID ist eine Art „Postleitzahl“ für E-Rechnungen an die Verwaltung. Sie sorgt dafür, dass Ihre Rechnung bei der richtigen Stelle ankommt. Sie erhalten sie vom Auftraggeber, meist mit der Bestellung oder dem Auftrag. Fragen Sie nach, wenn sie fehlt; ohne Leitweg-ID wird die Rechnung in der Regel abgewiesen.

In der XRechnung gehört die Leitweg-ID in das Feld „Käuferreferenz“ (Buyer Reference).

So stellen Sie eine Rechnung an eine Behörde

  1. Leitweg-ID und gegebenenfalls Bestellnummer vom Auftraggeber erfragen
  2. Format: XRechnung (oder ZUGFeRD im Profil XRECHNUNG, sofern akzeptiert)
  3. Übermittlungsweg klären: Rechnungseingangsplattform des Bundes bzw. Landes, Peppol oder E-Mail, je nach Vorgabe
  4. Gegebenenfalls einmalig auf der Plattform registrieren
  5. Rechnung hochladen bzw. versenden und die Eingangsbestätigung aufbewahren

Praxisfragen

Gelten die Regeln für alle Behörden?

Bund und Länder haben eigene Verordnungen mit teils unterschiedlichen Portalen, Formaten und Ausnahmen (z. B. für Kleinaufträge). Kommunen folgen meist dem Landesrecht. Fragen Sie im Zweifel beim Auftraggeber nach den konkreten Vorgaben.

Muss ich mich überall registrieren?

Für die Plattformen des Bundes und vieler Länder ist ein Benutzerkonto erforderlich. Mit Peppol können Sie viele Behörden ohne gesonderte Portalanmeldung erreichen, sofern Ihr Programm Peppol unterstützt.

Ist eine Behörde ein Unternehmer im Sinne der B2B-Pflicht?

Nur soweit sie unternehmerisch tätig ist, etwa ein kommunaler Betrieb gewerblicher Art. Unabhängig davon verlangen die Verwaltungsvorschriften für öffentliche Aufträge ohnehin E-Rechnungen.

Besonderheiten bei Kleinunternehmern (§ 19 UStG)

Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht dauerhaft befreit, nicht aber von der Empfangspflicht. Das wird häufig übersehen.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Wer ist Kleinunternehmer?

Seit 2025 gilt: Der Gesamtumsatz durfte im Vorjahr 25.000 € nicht überschreiten und darf im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort, schon für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.

Ihre Pflichten im Überblick

Pflicht?Hinweis
E-Rechnungen empfangenJa, seit 2025Ein E-Mail-Postfach und ein Viewer genügen
E-Rechnungen aufbewahrenJaIm Originalformat, acht Jahre
E-Rechnungen ausstellenNein, dauerhaft§ 34a UStDV; freiwillig erlaubt

Praxisfragen

Darf ich freiwillig E-Rechnungen ausstellen?

Ja. Achten Sie darauf, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Hinweis auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer in der Rechnung enthalten ist. Das Programm muss diese Konstellation korrekt abbilden können.

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite?

Ab dem Umsatz, mit dem Sie die 100.000 €-Grenze überschreiten, bzw. ab dem Folgejahr bei Überschreiten der 25.000 €-Grenze, sind Sie regelbesteuerter Unternehmer. Dann gelten die normalen E-Rechnungsregeln einschließlich der Übergangsfristen. Wer wächst, sollte sein Rechnungsprogramm deshalb frühzeitig E-Rechnungs-fähig machen.

Meine Kunden verlangen trotzdem E-Rechnungen

Ihre Kunden haben keinen Anspruch darauf, profitieren aber davon (automatische Verarbeitung). Da Ihre Kunden aus Ihren Rechnungen ohnehin keine Vorsteuer ziehen können, ist der Druck geringer. Wenn Ihr Programm es kann, ist eine E-Rechnung dennoch ein guter Service.

Ich habe neben der Kleinunternehmer-Tätigkeit eine vermietete Wohnung

Umsatzsteuerlich bilden alle Ihre Tätigkeiten ein Unternehmen. Für die Empfangspflicht ändert das nichts: Sie müssen E-Rechnungen empfangen können, z. B. vom Handwerker für die Wohnung.

Besonderheiten bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto

Für Rechnungen bis 250 € einschließlich Umsatzsteuer gelten seit jeher Erleichterungen bei den Pflichtangaben. Seit 2025 sind sie zudem von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 3 Minuten

Was gilt

  • Kleinbetragsrechnungen dürfen dauerhaft als Papier oder PDF ausgestellt werden, auch ohne Zustimmung des Empfängers.
  • Eine E-Rechnung ist freiwillig möglich.
  • Die reduzierten Pflichtangaben bleiben: Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz (bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung).

Praxisfragen

Darf ich eine größere Rechnung in mehrere kleine aufteilen?

Nein. Maßgeblich ist der Betrag der Rechnung über eine einheitliche Leistung. Eine künstliche Aufteilung, um unter 250 € zu bleiben, ist nicht zulässig und gefährdet beim Kunden den Vorsteuerabzug.

Wie ist es mit Tankquittungen, Parktickets, Kassenbons?

Diese liegen meist unter 250 € und sind dann als Kleinbetragsrechnung weiterhin in Papierform zulässig. Bei Tankrechnungen über 250 € (z. B. für Lkw) gilt die E-Rechnungspflicht; viele Tankkarten-Anbieter rechnen ohnehin monatlich elektronisch ab.

Muss ich Kleinbetragsrechnungen anders aufbewahren?

Nein. Papierbelege wie bisher (oder ersetzend gescannt), elektronisch erhaltene in elektronischer Form. Auch hier gilt die Frist von acht Jahren.

Besonderheiten bei Bewirtungsbelegen

Geschäftsessen sind ein Klassiker der Betriebsprüfung. Mit der E-Rechnung kommt eine weitere Frage hinzu: Wie verbinde ich die ertragsteuerlich nötigen Angaben zu Anlass und Teilnehmern mit einer elektronischen Rechnung?

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Die Ausgangslage

  • Bis 250 € brutto: Kleinbetragsrechnung, Papierbeleg aus der Registrierkasse weiterhin zulässig.
  • Über 250 € brutto: Ist die Bewirtung für Ihr Unternehmen bestimmt, muss der Gastronom nach Ablauf seiner Übergangsfrist eine E-Rechnung ausstellen. Für den vollen Vorsteuerabzug ist zudem Ihr Name als Leistungsempfänger erforderlich.

Was Sie für den Betriebsausgabenabzug brauchen

Für den Abzug von 70 % der Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) müssen Sie wie bisher festhalten: Ort und Tag, Teilnehmer, Anlass sowie die Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtungen in Gaststätten ist eine maschinell erstellte, registrierte Rechnung erforderlich.

Wie verbinde ich Anlass und Teilnehmer mit der E-Rechnung?

Da Sie auf eine E-Rechnung nichts schreiben können, halten Sie die Angaben in einem gesonderten Eigenbeleg fest, digital oder auf Papier, und verknüpfen ihn eindeutig mit der Rechnung, z. B. über die Rechnungsnummer. Viele Buchhaltungsprogramme bieten dafür ein Notizfeld oder einen Anhang am Beleg.

Was, wenn das Restaurant keine E-Rechnung ausstellt?

Bitten Sie bei Geschäftsessen über 250 € ausdrücklich um eine Rechnung auf Ihr Unternehmen, idealerweise als E-Rechnung an Ihre Rechnungsadresse. Viele Kassensysteme bieten dafür inzwischen einen QR-Code oder ein Rechnungsportal. Erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsfrist nur einen Papierbeleg, ist der Vorsteuerabzug gefährdet; der Betriebsausgabenabzug hängt dagegen nicht von der Form ab.

Bewirtung bei Firmenfeiern und Veranstaltungen (Catering)

Catering- und Eventrechnungen liegen meist über 250 € und kommen von inländischen Unternehmern. Hier sollten Sie ab 2027 konsequent auf einer E-Rechnung bestehen.

Mein Tipp

Fotografieren Sie den Kassenbon und erfassen Sie Anlass und Teilnehmer sofort in Ihrer Beleg-App. Kommt die E-Rechnung später per E-Mail, verknüpfen Sie beides.

Umsetzung bei Kassensystemen: Gastronomie und Einzelhandel

Wer überwiegend an Privatkunden verkauft, ist von der Ausstellungspflicht kaum betroffen. Problematisch sind die Geschäftskunden mit Beträgen über 250 €, etwa beim Firmenessen, beim Großeinkauf im Fachhandel oder beim Handwerker, der Material im Baumarkt holt.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Wann Sie eine E-Rechnung ausstellen müssen

  • Der Kunde ist Unternehmer und kauft für sein Unternehmen,
  • der Betrag liegt über 250 € brutto,
  • der Kunde ist im Inland ansässig und
  • Ihre Übergangsfrist ist abgelaufen.

Der Kassenbon bleibt für alle anderen Fälle ausreichend.

Lösungen in der Praxis

E-Rechnungs-Modul der Kassensoftware

Viele Kassenanbieter bieten ein Modul, mit dem Sie zu einem Bon nachträglich eine E-Rechnung erzeugen, wenn der Kunde seine Firmendaten angibt. Fragen Sie Ihren Kassenanbieter nach dem Stand.

QR-Code auf dem Bon / Self-Service-Portal

Der Kunde scannt einen Code auf dem Bon, gibt seine Rechnungsdaten online ein und erhält die E-Rechnung per E-Mail. Für Sie fast ohne Aufwand an der Kasse. Achten Sie darauf, dass nicht zwei Rechnungen mit Steuerausweis über denselben Umsatz im Umlauf sind (Bon und E-Rechnung); stimmen Sie die Umsetzung mit Ihrem Kassenanbieter ab.

Rechnung über das Warenwirtschafts- oder Rechnungsprogramm

Für Stammkunden mit Kundenkonto kann die Rechnung wie bisher aus dem Warenwirtschaftssystem kommen, dann als E-Rechnung. Das ist bei Sammelrechnungen (z. B. Monatsrechnung für Handwerksbetriebe) oft die einfachste Lösung.

Kassensicherungsverordnung

Die Pflichten zur TSE und zur Belegausgabe bestehen unabhängig von der E-Rechnung weiter. Wird zu einem Bon eine E-Rechnung erzeugt, sollten beide eindeutig miteinander verknüpft sein.

Online-Handel, Marktplätze und Zahlungsdienste

Shops, Marktplätze und Zahlungsdienste wie Shopify, Amazon, eBay oder Stripe erzeugen Rechnungen häufig automatisch, oft aber nur als PDF. Für Ihre Geschäftskunden in Deutschland reicht das nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Ihre Verkäufe

Verkäufe an Privatkunden

Nicht betroffen. Die bisherigen Rechnungen bzw. Bestellbestätigungen können bleiben.

Verkäufe an Geschäftskunden in Deutschland

Hier brauchen Sie eine E-Rechnung, sofern der Betrag über 250 € liegt. Erkennbar sind Geschäftskunden meist an Firmennamen, USt-IdNr. oder einem Business-Konto. Prüfen Sie:

  • Erzeugt Ihr Shopsystem bzw. Ihr Rechnungs-Plugin E-Rechnungen (ZUGFeRD/XRechnung)?
  • Bietet der Marktplatz einen Rechnungsservice mit E-Rechnung an, oder laden Sie eigene Rechnungen hoch?
  • Kann der Geschäftskunde im Checkout seine Rechnungsdaten und E-Mail-Adresse angeben?
Verkäufe an Geschäftskunden im Ausland

Nicht von der deutschen Pflicht erfasst. Ab Juli 2030 greifen hier die ViDA-Regeln.

Rechnungen, die Sie von Plattformen erhalten

Gebühren- und Provisionsrechnungen großer Plattformen und Zahlungsdienste stammen häufig von Gesellschaften im EU-Ausland, etwa in Irland oder Luxemburg. Für diese Rechnungen gilt die deutsche E-Rechnungspflicht nicht; sie werden wie bisher im Reverse-Charge-Verfahren behandelt. Prüfen Sie den Absender auf der Rechnung.

Typische Lösungen

  • Rechnungs-App bzw. Plugin für Ihr Shopsystem, das E-Rechnungen erzeugt
  • Anbindung des Shops an ein Rechnungsprogramm, das die Rechnungen erstellt
  • Rechnungsservice des Marktplatzes, sofern er E-Rechnungen unterstützt
  • Bei Zahlungsdiensten mit eigener Rechnungsfunktion: prüfen, ob E-Rechnung verfügbar ist, sonst Rechnungsstellung über Ihr Rechnungsprogramm
Mein Tipp

Werten Sie aus, wie viele Bestellungen über 250 € von deutschen Geschäftskunden kommen. Sind es nur wenige, kann eine manuelle E-Rechnung aus Ihrem Rechnungsprogramm günstiger sein als ein neues Plugin.

Branchenspezifische Besonderheiten bei Vermietung und Verpachtung

Viele Vermieter halten sich für nicht betroffen, weil Wohnraummieten umsatzsteuerfrei sind. Das stimmt nur für das Ausstellen. Beim Empfang und bei Gewerbemieten mit Umsatzsteuer gibt es einiges zu beachten.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Sind Sie als Vermieter Unternehmer?

Ja. Umsatzsteuerlich ist jeder Unternehmer, der nachhaltig Einnahmen erzielt, also auch der private Vermieter einer einzelnen Wohnung. Daraus folgt:

  • Sie müssen E-Rechnungen empfangen können, seit 2025.
  • Handwerker, Hausverwalter und Dienstleister, die für Ihre Vermietung arbeiten, erbringen Leistungen an einen Unternehmer und müssen Ihnen ab 2027/2028 E-Rechnungen schicken.
  • Für Ihre eigenen Mieten kommt es darauf an, ob sie steuerfrei oder steuerpflichtig sind.

Ihre Mieten: Wann brauchen Sie eine E-Rechnung?

VermietungUmsatzsteuerE-Rechnung ausstellen?
Wohnung an PrivatpersonSteuerfreiNein
Wohnung an Unternehmen (z. B. Mitarbeiterwohnung)SteuerfreiNein
Gewerbefläche ohne OptionSteuerfreiNein
Gewerbefläche mit Option zur Umsatzsteuer (§ 9 UStG)19 %Ja, ab Ablauf der Übergangsfrist
Kurzfristige Vermietung (z. B. Ferienwohnung) an Geschäftsreisende7 %Ja, bei Unternehmen als Mieter und Beträgen über 250 €
Stellplätze, Garagen (gesondert vermietet)19 %Ja, bei Unternehmen als Mieter

Gewerbemiete mit Umsatzsteuer im Detail

Mietvertrag als Dauerrechnung

Bisher dient oft der Mietvertrag zusammen mit den Zahlungsbelegen als Rechnung. Nach Ablauf der Übergangsfrist genügt das nicht mehr. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht es grundsätzlich, einmal für den ersten Zeitraum eine E-Rechnung als Dauerrechnung auszustellen, gegebenenfalls mit dem Vertrag als Anhang. Details: Dauerschuldverhältnisse.

Nebenkostenabrechnung gegenüber gewerblichen Mietern

Rechnen Sie Betriebskosten mit Umsatzsteuer ab, ist die Nebenkostenabrechnung eine Rechnung und damit ebenfalls als E-Rechnung zu erstellen. Bei steuerfreier Vermietung bleibt sie eine einfache Abrechnung. Prüfen Sie, ob Ihre Verwaltungssoftware das kann.

Mieterhöhung, Indexmiete, Staffelmiete

Ändert sich die Miete, brauchen gewerbliche Mieter für den Vorsteuerabzug eine neue E-Rechnung mit den geänderten Beträgen. Bei Staffelmieten können die Stufen bereits in der Dauerrechnung enthalten sein.

Ihr Mieter fordert eine E-Rechnung, obwohl die Übergangsfrist noch läuft

Sie dürfen bis zum Ablauf Ihrer Frist bei Papier oder PDF bleiben. Da Ihr Mieter ab dann auf die E-Rechnung angewiesen ist, um Vorsteuer abzuziehen, lohnt sich eine frühzeitige Umstellung.

Rechnungen, die Sie erhalten

Für Ihren Vorsteuerabzug ist das vor allem relevant, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig vermieten. Für die Aufbewahrung und Ihre Einkommensteuer gilt es immer:

  • Handwerkerrechnungen für Ihre Mietobjekte kommen künftig als E-Rechnung. Bewahren Sie sie im Originalformat auf und leiten Sie mir das Original weiter.
  • Hausverwalter, Energieversorger, Versicherungsmakler, Gebäudereinigung: dasselbe.
  • Für die Werbungskosten in Anlage V gilt keine Formvorschrift, die Rechnung muss aber vorliegen und aufbewahrt werden.
Wichtig für Handwerkerleistungen

Ihre Handwerker müssen Ihnen ab 2027/2028 E-Rechnungen schicken, weil Sie als Vermieter Unternehmer sind. Teilen Sie ihnen deshalb Ihre Rechnungsadresse mit. Für Arbeiten an Ihrer selbstgenutzten Wohnung gilt das nicht. Sagen Sie dem Handwerker deshalb auch, wofür der Auftrag ist.

Wohnungseigentümergemeinschaften

Auch die WEG ist Unternehmer, ihre Leistungen an die Eigentümer sind in der Regel steuerfrei. Sie muss E-Rechnungen empfangen können; das organisiert in der Praxis der Verwalter. Fragen Sie in der Eigentümerversammlung nach, ob Ihr Verwalter darauf vorbereitet ist.

Immobilienunternehmen, Investoren und Projektentwickler

Immobiliengesellschaften haben es mit einer Mischung aus steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen, hohen Vorsteuerbeträgen und vielen Dienstleistern zu tun. Fehler bei der E-Rechnung können hier schnell teuer werden.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Typische Konstellationen

Vermögensverwaltende Objektgesellschaften

Vermieten Sie gemischt (Wohnen steuerfrei, Gewerbe mit Option), müssen Sie für die steuerpflichtigen Gewerbemieten E-Rechnungen ausstellen und für alle Objekte E-Rechnungen empfangen. Der Vorsteuerabzug aus Baukosten, Instandhaltung und Verwaltung hängt für den steuerpflichtigen Teil künftig an der E-Rechnung. Prüfen Sie daher besonders große Eingangsrechnungen sorgfältig.

Projektentwicklung und Bauträger

Bauträger verkaufen meist umsatzsteuerfrei an Endkunden. Eingangsseitig erhalten sie zahlreiche Rechnungen von Bauunternehmen (oft mit Reverse Charge nach § 13b UStG, wenn der Bauträger selbst Bauleistungen erbringt), Planern und Gutachtern. Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt müssen dann als E-Rechnung kommen; die Prüfung der Schlussrechnungen mit den abgesetzten Abschlägen braucht besondere Sorgfalt. Details: Anzahlungs- und Schlussrechnungen.

Kauf und Verkauf von Immobilien

Grundstücksverkäufe sind grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG). Bei einer Option zur Steuerpflicht schuldet der Erwerber die Steuer (§ 13b UStG). Ob in diesem Fall neben dem notariellen Kaufvertrag eine E-Rechnung erforderlich ist, sollten wir vor der Beurkundung im Einzelfall klären. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt dagegen gar kein steuerbarer Umsatz vor.

Makler und Vermittler

Vermittelt ein Makler an ein Unternehmen, etwa eine Objektgesellschaft, ist die Provision steuerpflichtig und eine E-Rechnung erforderlich. Gegenüber privaten Käufern oder Mietern nicht.

Hausverwaltung (WEG- und Mietverwaltung)

Verwalter rechnen gegenüber der WEG bzw. dem Eigentümer ab. Beide sind Unternehmer, also brauchen die Verwalterrechnungen nach Ablauf der Übergangsfrist das E-Format. Verwalter sind zudem oft die Stelle, an der für die WEG zahlreiche E-Rechnungen eingehen.

Organisatorische Empfehlungen

  • Eine zentrale Rechnungsadresse je Gesellschaft, bei mehreren Objekten mit Objektbezug im Verwendungszweck oder in der Bestellnummer
  • Dienstleister verpflichten, Objekt bzw. Projekt in der Rechnung anzugeben (Feld „Käuferreferenz“ oder Bestellnummer)
  • Freigabeprozess: Rechnungen über einem Schwellenwert erst nach formaler Prüfung bezahlen
  • Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Objekten weiterhin sauber dokumentieren
Mein Tipp

Gerade bei Bauvorhaben mit hohen Vorsteuerbeträgen lohnt es sich, die E-Rechnungspflicht bereits in den Bau- und Dienstleistungsverträgen zu vereinbaren und die Zahlung an den Eingang einer korrekten E-Rechnung zu koppeln.

Branchenspezifische Besonderheiten bei Freien Berufen

Berater, Architekten, Ingenieure, IT-Freelancer, Designer, Rechtsanwälte: Wer für Unternehmen arbeitet, muss künftig E-Rechnungen ausstellen. Gerade für Einzelunternehmer ohne Buchhaltungssoftware ist das eine echte Umstellung.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Bin ich betroffen?

  • Empfang: Ja, wie jedes Unternehmen.
  • Ausstellung: Ja, wenn Sie steuerpflichtige Leistungen an inländische Unternehmen erbringen und kein Kleinunternehmer sind.
  • Nicht betroffen: Rechnungen an Privatpersonen und an Auftraggeber im Ausland.

Die meisten Freiberufler liegen unter 800.000 € Umsatz und haben damit bis Ende 2027 Zeit. Ich empfehle trotzdem, 2027 zu nutzen, um umzustellen, statt am Jahresende 2027 unter Zeitdruck zu geraten.

Besonderheiten nach Berufsgruppen

Architekten und Ingenieure (HOAI)

Abschlags- und Schlusshonorarrechnungen nach HOAI sind als E-Rechnungen zu stellen, wenn der Bauherr ein Unternehmen ist. Prüffähige Honorarberechnungen mit Leistungsphasen können als Anhang beigefügt werden. Bei öffentlichen Auftraggebern gelten ohnehin die Behördenregeln mit Leitweg-ID, siehe Rechnungen an Behörden.

Rechtsanwälte (RVG)

Das Berufsrecht verlangt eine vom Anwalt unterzeichnete Vergütungsberechnung (§ 10 RVG). Diese Anforderung besteht neben der E-Rechnungspflicht. Wie beides kombiniert wird, etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur oder einem gesonderten Dokument, sollten Sie mit Ihrer Kanzleisoftware bzw. Kammer klären.

IT-Freelancer, Berater, Agenturen

Meist ausschließlich B2B-Kunden, häufig mit Stundennachweisen. Diese können der E-Rechnung als Anhang beigefügt werden. Große Auftraggeber geben häufig Format und Portal vor; klären Sie das bei Vertragsschluss.

Dozenten, Trainer, Autoren

Unterrichtsleistungen können nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein; dann besteht keine E-Rechnungspflicht. Autorenhonorare werden oft per Gutschrift durch den Verlag abgerechnet, siehe Gutschriften.

Künstler und Kreative

Leistungen an Agenturen und Unternehmen sind regelmäßig betroffen. Ermäßigte Steuersätze (z. B. bei Urheberrechten) ändern daran nichts; der Steuersatz muss in der E-Rechnung korrekt hinterlegt sein.

Ihre Möglichkeiten ohne großes Buchhaltungssystem

  • Ein einfaches Online-Rechnungsprogramm, das ZUGFeRD erzeugt, ist oft schon für wenige Euro im Monat zu haben.
  • Viele Banken und Buchhaltungs-Apps bieten Rechnungsmodule mit E-Rechnungsfunktion.
  • Kostenlose Erfassungsprogramme erzeugen einzelne XRechnungen, sind für regelmäßige Rechnungen aber umständlich.

Welche Lösung zu Ihnen passt, besprechen wir gern gemeinsam. Siehe auch Software.

Branchenspezifische Besonderheiten im Handwerk

Im Handwerk treffen Privatkunden, Vermieter, Hausverwaltungen, Bauunternehmen und öffentliche Auftraggeber aufeinander. Entsprechend vielfältig sind die Konstellationen.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Wer bekommt welche Rechnung?

KundeE-Rechnung?Hinweis
Privater Hausbesitzer (eigene Wohnung)NeinRechnungspflicht bei Arbeiten am Grundstück bleibt (binnen 6 Monaten, mit Aufbewahrungshinweis)
Privater Vermieter (Arbeiten an vermieteter Wohnung)JaDer Vermieter ist umsatzsteuerlich Unternehmer
Hausverwaltung / WEGJaRechnungsadresse der WEG bzw. des Verwalters erfragen
Gewerbekunde, Industrie, HandelJaOft mit Bestellnummer und Portalvorgaben
Bauunternehmen (§ 13b UStG)JaOhne Steuerausweis, mit Hinweis auf Steuerschuldnerschaft
Öffentliche HandJaXRechnung mit Leitweg-ID über Behördenportal
Typische Falle: der private Vermieter

Der Auftraggeber wirkt wie ein Privatkunde, lässt aber in seiner vermieteten Wohnung arbeiten. Dann ist er Unternehmer, und nach Ablauf der Übergangsfrist braucht er eine E-Rechnung. Fragen Sie bei der Auftragsannahme, ob das Objekt vermietet ist, und halten Sie das im Auftrag fest.

Praxisfragen

Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung nach VOB

Sind als E-Rechnungen zu stellen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Achten Sie in der Schlussrechnung auf die korrekte Absetzung der Abschläge. Details: Anzahlungs- und Schlussrechnungen.

Aufmaß, Stundenzettel, Fotos

Können der E-Rechnung als Anhang beigefügt werden. Das erleichtert die Prüfung beim Kunden und beschleunigt die Zahlung.

Notdienst und Kleinaufträge

Bis 250 € brutto genügt die Kleinbetragsrechnung, auch vor Ort auf Papier. Darüber gilt bei Unternehmern als Kunden die E-Rechnungspflicht; die Rechnung kann aber nachträglich aus dem Büro kommen.

Materialeinkauf beim Großhandel

Großhändler stellen häufig früh auf E-Rechnungen um. Richten Sie die Belegübernahme in Ihre Handwerkersoftware oder Buchhaltung ein, damit Materialrechnungen automatisch den Aufträgen zugeordnet werden.

Handwerkersoftware

Die gängigen Branchenlösungen für Angebote, Aufträge und Rechnungen bieten inzwischen E-Rechnungsfunktionen. Prüfen Sie die Einstellung des Formats (ZUGFeRD-Profil EN 16931 oder XRechnung) und die Übergabe an die Buchhaltung.

Branchenspezifische Besonderheiten bei Heilberufen

Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei, deshalb ist die Ausstellungspflicht für die meisten Praxen kein Thema. Empfangen müssen aber auch Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten und Heilpraktiker E-Rechnungen. Und es gibt steuerpflichtige Ausnahmen.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Ausstellen: In welchen Fällen doch?

Steuerpflichtige Leistungen an inländische Unternehmen über 250 € erfordern eine E-Rechnung, zum Beispiel:

  • Gutachten ohne therapeutisches Ziel, etwa für Versicherungen oder Gerichte im Auftrag von Unternehmen
  • Betriebsärztliche Leistungen, soweit sie nicht als Heilbehandlung steuerfrei sind
  • Vorträge, Schulungen, Beratungen für Unternehmen
  • Verkauf von Produkten an Unternehmen
  • Raum- oder Gerätevermietung an Kollegen mit Option zur Steuerpflicht

Rechnungen an Patienten (auch Privatliquidation nach GOÄ/GOZ) sind nicht betroffen.

Empfangen: Das betrifft jede Praxis

Laborrechnungen

Zahntechnische Leistungen eines Dentallabors an den Zahnarzt sind steuerpflichtig (7 %). Das Labor muss dem Zahnarzt deshalb nach Ablauf seiner Übergangsfrist E-Rechnungen schicken. Ärztliche Laborleistungen sind dagegen in der Regel steuerfrei.

Praxisbedarf, Geräte, Software, Wartung

Kommen von inländischen Lieferanten mit Umsatzsteuer und künftig als E-Rechnung. Auch wenn Praxen mit steuerfreien Umsätzen keine Vorsteuer abziehen: Die Rechnungen müssen im Originalformat aufbewahrt werden und sind Grundlage für den Betriebsausgabenabzug.

Praxisgemeinschaften und Kostenumlagen

Die Weiterbelastung von Kosten in Praxisgemeinschaften kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Dann besteht keine E-Rechnungspflicht. Ob das bei Ihnen zutrifft, prüfen wir gemeinsam.

Mein Tipp

Richten Sie für die Praxis eine eigene Rechnungsadresse ein, getrennt von der Patientenkommunikation. So landen Rechnungen nicht zwischen Befunden und Terminanfragen.

Branchenspezifische Besonderheiten bei Vereinen

Ob ein Verein betroffen ist, hängt davon ab, ob und in welchem Bereich er unternehmerisch tätig ist. Der ideelle Bereich, etwa die Mitgliederbetreuung gegen echte Mitgliedsbeiträge, ist nicht unternehmerisch.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Die Sphären eines Vereins

BereichUnternehmerisch?E-Rechnung
Ideeller Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden)NeinKein Ausstellen; Eingangsrechnungen für diesen Bereich müssen nicht als E-Rechnung kommen
Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung des Vereinsheims)JaEmpfangen; ausstellen nur bei steuerpflichtiger Vermietung an Unternehmen
Zweckbetrieb (z. B. Sportveranstaltungen, Kurse)JaBei Leistungen an Unternehmen über 250 €: ja
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte, Sponsoring)JaBei Leistungen an Unternehmen: ja, insbesondere beim Sponsoring

Praxisfragen

Sponsoringverträge

Erbringt der Verein Werbeleistungen für einen Sponsor (Banden, Trikots, Nennung), ist das ein steuerpflichtiger Umsatz an ein Unternehmen. Hier ist nach Ablauf der Übergangsfrist eine E-Rechnung erforderlich. Laufende Sponsoringverträge können wie Dauerschuldverhältnisse behandelt werden, siehe Dauerschuldverhältnisse.

Ist der Verein Kleinunternehmer?

Viele kleine Vereine fallen mit ihren unternehmerischen Umsätzen unter die Kleinunternehmergrenze. Dann gilt die dauerhafte Befreiung von der Ausstellungspflicht, siehe Kleinunternehmer.

Wer im Verein kümmert sich darum?

Legen Sie fest, wer im Vorstand bzw. in der Geschäftsstelle Rechnungen empfängt und archiviert. Eine Vereins-E-Mail-Adresse für Rechnungen verhindert, dass E-Rechnungen in privaten Postfächern von Ehrenamtlichen verschwinden, besonders bei Vorstandswechseln.

Welche Software brauche ich für die E-Rechnung?

Welche Schritte praktisch auf Sie zukommen, hängt stark von Ihrer Software ab. Manche Programme decken alles ab, vom Erstellen über den Empfang bis zur Archivierung. Andere, etwa Kassen, Shops oder Zahlungsdienste, nur einen Teil. Hier finden Sie eine Orientierung und eine Checkliste für das Gespräch mit Ihrem Anbieter.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Software-Kategorien

Buchhaltungs- und Rechnungsprogramme (Cloud)

Online-Lösungen für Selbstständige und kleine Unternehmen bieten meist den gesamten Kreislauf: Rechnungen schreiben (ZUGFeRD/XRechnung), E-Rechnungen per Belegadresse empfangen, anzeigen, validieren, archivieren und an die Kanzlei übergeben. Für die meisten meiner Mandanten ist das die einfachste Lösung.

Kanzleinahe Lösungen

Programme, die direkt mit der Software Ihres Steuerberaters verbunden sind, übertragen Belege und Buchungsdaten ohne Umweg. Ob eine solche Lösung für Sie passt, hängt von Ihrem Belegvolumen und Ihrer Arbeitsweise ab. Sprechen Sie mich an.

Branchensoftware (Handwerk, Immobilienverwaltung, Praxen)

Branchenlösungen erstellen Rechnungen aus Aufträgen bzw. Verträgen. Prüfen Sie, ob das E-Rechnungsformat bereits integriert ist und wie die Rechnungen an die Buchhaltung übergeben werden.

Warenwirtschaft und ERP

Größere Unternehmen erzeugen Rechnungen im ERP-System. Hier ist die E-Rechnung meist ein Modul bzw. ein Update; häufig ist zusätzlich ein Dienstleister für Peppol oder Kundenportale angebunden.

Kassen, Shops, Marktplätze und Zahlungsdienste

Diese Systeme erzeugen Rechnungen oft nur als PDF oder Bon. Für Geschäftskunden über 250 € brauchen Sie eine Ergänzung (Modul, Plugin oder Rechnungsprogramm). Details: Kassensysteme und Online-Handel.

Nur Word, Excel oder Rechnungsvorlagen

Damit lassen sich keine E-Rechnungen erzeugen. Für den Empfang reicht vorübergehend ein Viewer plus ordentliches Archiv. Für das Ausstellen brauchen Sie bis zu Ihrem Stichtag ein Programm.

Checkliste: Was Ihre Software können muss

Rechnungsausgang

  • Erzeugt XRechnung und/oder ZUGFeRD ab Profil EN 16931 (nicht nur MINIMUM/BASIC WL)
  • Prüft (validiert) die erzeugte Datei vor dem Versand
  • Kann Anzahlungs-, Schluss-, Storno- und Korrekturrechnungen sowie Gutschriften als E-Rechnung
  • Bildet Sonderfälle ab: Reverse Charge, Kleinunternehmer, Steuerbefreiungen, mehrere Steuersätze
  • Hinterlegt pro Kunde E-Rechnungsadresse, Format, Käuferreferenz/Leitweg-ID
  • Versendet per E-Mail, optional per Peppol, und protokolliert den Versand

Rechnungseingang

  • Belegadresse oder Upload für XML und ZUGFeRD
  • Lesbare Darstellung beider Syntaxen (UBL und CII)
  • Automatische Validierung mit verständlicher Fehlermeldung
  • GoBD-konforme, unveränderbare Archivierung des Originals
  • Übergabe der Originaldaten an die Kanzlei

Fragen an Ihren Anbieter

  1. Ab welcher Version bzw. in welchem Tarif sind E-Rechnungen enthalten?
  2. Welche Formate und Profile werden erzeugt und gelesen?
  3. Werden Dateien vor dem Versand und beim Empfang validiert?
  4. Ist die Archivierung GoBD-konform (Testat oder Zertifikat)?
  5. Wie werden die Daten an meinen Steuerberater übergeben?
  6. Gibt es Peppol, und was kostet es?
Ihr Programm ist nicht dabei?

Sprechen Sie mich an. Ich schaue mir mit Ihnen an, ob Ihr Programm genügt, welche Einstellung fehlt oder ob ein Wechsel sinnvoll ist, bevor Sie Geld für ein neues System ausgeben.

So arbeiten wir bei der E-Rechnung zusammen

Die Umstellung gelingt am besten mit einer klaren Aufgabenteilung: Die technische Empfangs- und Versandbereitschaft liegt bei Ihnen, die steuerliche Verarbeitung und Beratung bei mir.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten

Aufgabenteilung

Ihre Aufgaben ✓ E-Rechnungen empfangen können (Rechnungsadresse)
✓ Originaldateien aufbewahren bzw. im Programm archivieren
✓ E-Rechnungen im Original an mich übergeben
✓ Rechnungsprogramm rechtzeitig umstellen
✓ Kunden und Lieferanten informieren
Meine Aufgaben ✓ Ihren Stichtag und Handlungsbedarf ermitteln
✓ Übergabeweg einrichten (Portal bzw. Schnittstelle)
✓ Strukturierte Daten verbuchen und auswerten
✓ Vorsteuerabzug und Sonderfälle prüfen
✓ Verfahrensdokumentation mit Ihnen anpassen

Ihr Fahrplan

Sofort (falls noch nicht erledigt)
  • Rechnungsadresse einrichten und Lieferanten mitteilen
  • Viewer bzw. Belegprogramm für XML-Rechnungen bereitstellen
  • Klären, wie E-Rechnungen an mich übergeben werden
Bis Ende 2026 (bei mehr als 800.000 € Umsatz zwingend)
  • Rechnungsprogramm auf E-Rechnung umstellen und testen
  • Kundenstammdaten ergänzen (E-Rechnungsadresse, Format, Referenzen)
  • Kunden über die Umstellung informieren
  • Dauerrechnungen (Miet-, Wartungs-, Sponsoringverträge) vorbereiten
  • Wichtige Lieferanten fragen, ab wann sie E-Rechnungen schicken
Im Laufe des Jahres 2027 (bis 800.000 € Umsatz)
  • Umstellung des Rechnungsausgangs bis spätestens 31.12.2027 abschließen
  • Eingangsprüfung einführen: Ab 2027 kommen PDF-Rechnungen von großen Lieferanten nicht mehr in Frage
  • Verfahrensdokumentation aktualisieren
Ab 2028
  • Nur noch E-Rechnungen im inländischen B2B-Geschäft (außer Ausnahmen)
  • Regelmäßig prüfen: Kommen alle Lieferantenrechnungen im richtigen Format?
  • Entwicklungen zum Meldesystem verfolgen; ich halte Sie auf dem Laufenden

Kontakt

Sie möchten Ihren individuellen Fahrplan besprechen? Vereinbaren Sie gern ein kostenfreies Erstgespräch, digital, telefonisch oder persönlich in Berlin.

Ausblick: Das digitale Meldesystem und ViDA

Die E-Rechnung ist der erste Schritt, der zweite ist ein Meldesystem, über das Rechnungsdaten zeitnah an die Finanzverwaltung gehen. Auf EU-Ebene ist der Rahmen mit dem Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) beschlossen. Was in Deutschland national kommt, ist noch offen.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Warum ein Meldesystem?

Im EU-Binnenmarkt wird grenzüberschreitend in vielen Fällen ohne Umsatzsteuer geliefert (innergemeinschaftliche Lieferung, Reverse Charge). Das ist für den Handel praktisch, aber anfällig für Betrug, etwa durch Karussellgeschäfte. Heute erfährt die Finanzverwaltung von solchen Umsätzen über die Zusammenfassende Meldung, mit Zeitverzug und ohne Rechnungsdetails. Ein Meldesystem soll das ändern: Rechnungsdaten liegen nahezu in Echtzeit vor und können automatisch abgeglichen werden.

Was ViDA vorsieht

  1. Seit 2025Mitgliedstaaten dürfen nationale E-Rechnungspflichten ohne gesonderte Genehmigung der EU einführen. Das ist die Grundlage für die deutsche Regelung.
  2. Ab 1. Juli 2030Für grenzüberschreitende B2B-Umsätze innerhalb der EU werden E-Rechnungen nach EN 16931 Pflicht. Die Rechnungsdaten werden zeitnah an die Finanzverwaltung gemeldet; die Zusammenfassende Meldung entfällt dafür.
  3. Bis 2035Nationale Meldesysteme, die Mitgliedstaaten für Inlandsumsätze einführen, sollen an das EU-System angeglichen werden.

Was bedeutet das für Sie?

Ändert sich durch ViDA heute schon etwas?

Nein. Heute gibt es keine Meldepflicht für Rechnungen. Wer jetzt sauber auf E-Rechnungen umstellt, ist für ein späteres Meldesystem bereits gut vorbereitet.

Kommt ein deutsches Meldesystem für Inlandsumsätze?

Das Bundesfinanzministerium plant nach derzeitigem Stand ein nationales Meldesystem. Zeitpunkt und Ausgestaltung stehen aber noch nicht fest. Sobald es konkret wird, informiere ich Sie.

Ich handle mit Kunden im EU-Ausland. Worauf muss ich mich einstellen?

Ab Juli 2030 brauchen Sie auch für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze E-Rechnungen, die kurzfristig nach der Leistung ausgestellt werden müssen. Achten Sie schon jetzt bei der Softwareauswahl darauf, dass das Programm internationale Formate und Peppol unterstützt.

Sieht das Finanzamt dann alle meine Rechnungen?

Gemeldet werden ausgewählte Rechnungsdaten, die für die Umsatzsteuer relevant sind, nicht der gesamte Schriftverkehr. Ziel ist der automatische Abgleich von Umsatz- und Vorsteuer zwischen Lieferant und Kunde.

Glossar: Begriffe rund um die E-Rechnung

Die wichtigsten Fachbegriffe kurz erklärt.

Stand: Oktober 2026

A bis K

B2B, B2C, B2G

Business-to-Business (zwischen Unternehmen), Business-to-Consumer (an Privatpersonen), Business-to-Government (an Behörden). Die E-Rechnungspflicht nach § 14 UStG betrifft B2B im Inland; für B2G gelten eigene Verordnungen.

CII und UBL

Die beiden zulässigen technischen Syntaxen (Datenstrukturen) einer E-Rechnung nach EN 16931. ZUGFeRD nutzt CII, die XRechnung kann beide nutzen.

EDI

Electronic Data Interchange, ein in einigen Branchen verbreiteter elektronischer Datenaustausch. Als E-Rechnung zulässig, wenn die Daten in ein normkonformes Format überführbar sind; Übergangsregel bis Ende 2027.

EN 16931

Europäische Norm, die festlegt, welche Angaben eine elektronische Rechnung enthält und wie sie strukturiert sind. Maßstab für die E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG.

Factur-X

Französische Bezeichnung des technisch identischen Formats ZUGFeRD.

GoBD

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Regeln u. a. Unveränderbarkeit und Verfahrensdokumentation.

Hybridformat

Rechnungsformat, das eine lesbare PDF und strukturierte Daten in einer Datei kombiniert, z. B. ZUGFeRD.

Käuferreferenz (Buyer Reference)

Feld in der E-Rechnung, das der Zuordnung beim Kunden dient. Bei Behörden steht hier die Leitweg-ID, bei Unternehmen z. B. eine Bestell- oder Kostenstellennummer.

KoSIT

Koordinierungsstelle für IT-Standards. Sie pflegt die XRechnung und stellt einen Validator bereit.

L bis Z

Leitweg-ID

Kennung, mit der E-Rechnungen an öffentliche Auftraggeber an die richtige Stelle geleitet werden. Sie erhalten sie vom Auftraggeber.

Peppol

Pan-European Public Procurement Online, ein europäisches Netzwerk zum sicheren Austausch von E-Rechnungen und anderen Geschäftsdokumenten.

Profil (ZUGFeRD)

Ausbaustufe des ZUGFeRD-Datensatzes. Als E-Rechnung gelten die Profile BASIC, EN 16931, EXTENDED und XRECHNUNG; nicht dagegen MINIMUM und BASIC WL.

Sonstige Rechnung

Jede Rechnung, die keine E-Rechnung ist: Papier, PDF, Bild, Scan.

Validierung

Technische Prüfung, ob eine Datei der Norm und den Regeln des Formats entspricht. Erfolgt meist automatisch in der Software.

ViDA

„VAT in the Digital Age“, ein EU-Reformpaket zur Mehrwertsteuer, u. a. mit E-Rechnungspflicht und digitalen Meldungen für grenzüberschreitende Umsätze ab Juli 2030.

Viewer

Anzeigeprogramm, das eine XML-Rechnung für Menschen lesbar darstellt.

XML

Extensible Markup Language, ein Textformat für strukturierte Daten. Grundlage von XRechnung und dem Datenteil von ZUGFeRD.

XRechnung

Deutscher Standard für E-Rechnungen nach EN 16931, reine XML-Datei. Pflichtformat vieler öffentlicher Auftraggeber.

ZUGFeRD

„Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“: hybrides Format aus PDF und eingebetteter XML.

Rechtlicher Hinweis: Die Beiträge dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Sie geben den Rechtsstand von Oktober 2026 wieder, insbesondere §§ 14, 14b und 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34, 34a UStDV sowie die BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und 15.10.2025. Gesetzgebung und Verwaltungsauffassung können sich ändern. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehme ich keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Genannte Programme und Anbieter sind Beispiele und keine Empfehlung. Welche Pflichten konkret für Sie gelten, kläre ich gern persönlich mit Ihnen.