Sachverhalt
Die Klägerin war eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Eigene gewerbliche Aktivitäten entfaltete sie nicht. Sie war jedoch an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt.
Gerade diese Beteiligung führte dazu, dass die Klägerin einkommensteuerlich als gewerblich angesehen wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass daraus auch eine Gewerbesteuerpflicht folgen müsse, und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Das Finanzgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht. Gegen die Entscheidung legte das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts.
Nach Auffassung des Gerichts ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform so auszulegen, dass eine lediglich aufgrund der Aufwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG als gewerblich geltende Personengesellschaft keinen Gewerbebetrieb im gewerbesteuerlichen Sinne unterhält. Die bloße einkommensteuerliche Fiktion der Gewerblichkeit reicht daher nicht aus, um Gewerbesteuer auszulösen.
Warum ist die Entscheidung wichtig?
Die Entscheidung betrifft vor allem:
- Immobilien-KGs
- Familiengesellschaften
- vermögensverwaltende Holdingstrukturen
- Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Beteiligungen an operativen Personengesellschaften
Denn hier bestand das Risiko, dass bereits eine kleine Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft die gesamte Obergesellschaft gewerbesteuerpflichtig macht. Dieses Risiko hat der BFH erneut verneint.
Die eigentliche Gefahr bleibt bestehen
Aus Beratersicht liegt die größere Gefahr häufig gar nicht bei der Gewerbesteuer.
Denn der BFH hat lediglich entschieden:
Keine automatische Gewerbesteuerpflicht.
Nicht entschieden hat er:
Keine Aufwärtsabfärbung.
Die Aufwärtsabfärbung bleibt bestehen. Die Obergesellschaft erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Problem 1: Verlust der Steuerfreiheit bei Immobilienverkäufen
Das wird in vielen Fachartikeln kaum erwähnt, ist aber oft das wirtschaftlich relevante Problem.
Beispiel:
- Anschaffung eines Mehrfamilienhauses im Jahr 2010
- Verkauf im Jahr 2026
Bei einer rein vermögensverwaltenden Struktur kann die Zehnjahresfrist des § 23 EStG eine entscheidende Rolle spielen.
Wird die Gesellschaft jedoch aufgrund der Aufwärtsabfärbung gewerblich, befindet sich die Immobilie im steuerlichen Betriebsvermögen. Ein späterer Veräußerungsgewinn bleibt dann grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer.
Problem 2: Entnahmebesteuerung
Befinden sich Immobilien im Betriebsvermögen, können spätere Überführungen an Gesellschafter zu Entnahmegewinnen führen.
Beispiel:
- Buchwert: 2 Mio. €
- Verkehrswert: 8 Mio. €
Wird die Immobilie entnommen, können stille Reserven von 6 Mio. € aufzudecken sein.
Problem 3: Umstrukturierungen werden riskanter
Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften und gewerblichen Mitunternehmerschaften gelten häufig unterschiedliche steuerliche Spielregeln.
Betroffen sind insbesondere:
- Gesellschafterwechsel
- Realteilungen
- Einbringungen
- Nachfolgeregelungen
- Umwandlungen
Die Frage, ob Betriebsvermögen vorliegt, entscheidet oft darüber, ob Buchwerte fortgeführt werden können oder ob sofort steuerpflichtige Gewinne entstehen.
Fazit
Das Urteil ist eine gute Nachricht für vermögensverwaltende Obergesellschaften. Die bloße Aufwärtsabfärbung führt nach der bestätigten BFH-Rechtsprechung nicht automatisch zur Gewerbesteuerpflicht.
Hieraus sollte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Aufwärtsabfärbung sei harmlos.
Die eigentlichen Risiken liegen häufig in der einkommensteuerlichen Gewerblichkeit selbst: Betriebsvermögen, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, Entnahmebesteuerung und erschwerte Umstrukturierungen können wirtschaftlich deutlich gravierender sein als eine drohende Gewerbesteuer.