Sachverhalt
Ein Ehepaar lebte ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nachdem die Ehefrau die Scheidung beantragt hatte, schlossen die Eheleute in einem gerichtlichen Güterichterverfahren noch vor der rechtskräftigen Scheidung einen umfassenden Vergleich. Der Ehemann verpflichtete sich darin, seine hälftigen Miteigentumsanteile an mehreren Immobilien auf die Frau zu übertragen. Im Gegenzug verzichteten beide auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich, dem Versorgungsausgleich und dem Trennungsunterhalt. Das Finanzamt behandelte diese notariell vollzogenen Grundstücksübertragungen als steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte und setzte gegen den Ehemann Einkommensteuer fest.
Entscheidung des FG Münster
Das FG Münster hat die Klage des Ehemanns abgewiesen, liefert in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2026 (8 K 901/23 E) aber gleichzeitig wertvolle Hinweise für die steuerliche Gestaltungspraxis. Die wesentlichen Leitsätze der Entscheidung:
1. Gesetzlicher Anspruch ist eine Geldforderung
Der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auf Geld gerichtet. Wird zur Tilgung stattdessen ein Vermögensgegenstand (z. B. eine Immobilie) übertragen, handelt es sich um die Erfüllung einer Geldforderung durch eine Sachleistung. Nach gefestigter Rechtsprechung gilt dies als entgeltlicher Vorgang, der Einkommensteuer auf aufgelaufene Wertzuwächse (stille Reserven) auslösen kann.
2. Nachträglicher Scheidungsfolgenvergleich reicht nicht aus
Der vor der Scheidung geschlossene Vergleich änderte an dieser Einordnung nichts. Das Gericht sah in dem Vergleich keine grundlegende Umgestaltung des Zugewinnausgleichs, sondern lediglich eine Regelung zur Abwicklung bereits entstandener oder zu erwartender Geldansprüche. Der bloße Umstand, dass eine Immobilie nachträglich wertmäßig auf den Ausgleich angerechnet wird, verhindert die Steuerpflicht nicht.
3. Der Ausweg: Gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich
Dieses einkommensteuerpflichtige Ergebnis lässt sich laut FG Münster bei entsprechender Vorausplanung jedoch vermeiden. Schließen Eheleute während der laufenden Zugewinngemeinschaft einen Ehevertrag und legen fest, dass sich der spätere Ausgleichsanspruch von vornherein unmittelbar auf einen konkreten Vermögensgegenstand richtet, entsteht gar nicht erst eine Geldforderung. Die spätere Übertragung stellt dann keine Gegenleistung für eine Geldschuld dar, sondern ist lediglich die Erfüllung eines von Anfang an sachbezogenen Anspruchs.
Praxisfolgen
Dieses Urteil des FG Münster hat erhebliche praktische Bedeutung für vermögende Ehepaare und die steuerliche Gestaltungsberatung:
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Vorsicht bei fehlender Liquidität: Besteht das Familienvermögen überwiegend aus Immobilien, Unternehmensanteilen oder Wertpapieren, kann die Begleichung des Zugewinnausgleichs durch Sachübertragung ungeplant zu einer hohen Einkommensteuerbelastung führen.
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Bedeutung für die „Güterstandsschaukel“: Das Urteil stärkt Gestaltungen, bei denen Eheleute planmäßig in die Gütertrennung wechseln, um den Zugewinnausgleich auszulösen. Wird die Ausgleichsforderung hierbei durch einen vorgelagerten Ehevertrag gegenstandsbezogen ausgestaltet, schafft dies Rechtssicherheit für ein bislang mit steuerlichen Unsicherheiten behaftetes Vorgehen.
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Rechtzeitige zivilrechtliche Umgestaltung: Eine bloße spätere Anrechnung des Immobilienwerts genügt nicht. Der Ehevertrag muss den Ausgleichsanspruch selbst zivilrechtlich losgelöst vom konkreten Wert direkt auf den Gegenstand richten.
Fazit
Im Ergebnis steht fest: Werden Sachwerte zur Tilgung einer gesetzlichen, auf Geld gerichteten Zugewinnausgleichsforderung übertragen, droht ein einkommensteuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Durch vorausschauende Planung und einen frühzeitig geschlossenen, exakt formulierten Ehevertrag lässt sich der Zugewinnausgleich jedoch gegenstandsbezogen ausgestalten, wodurch dieser Steuerzugriff vermieden wird. Ehepaare, die eine Güterstandsschaukel planen oder im Scheidungsfall Immobilienvermögen umschichten müssen, sollten diese rechtliche Abgrenzung unbedingt berücksichtigen und rechtzeitig steuerlichen Rat einholen. Da das FG die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese vielversprechenden Gestaltungsansätze höchstrichterlich bestätigt.