Sachverhalt
Ein Arbeitgeber stellte seinen Arbeitnehmern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und ermittelte den geldwerten Vorteil regelmäßig nach der 1-%-Regelung. Gleichzeitig bot er den Mitarbeitern – unabhängig davon, ob ein Firmenwagen genutzt wurde – die Möglichkeit, eine arbeitplatznahe Parkfläche für 30 € monatlich zu mieten. Diese Zahlungen der Arbeitnehmer berücksichtigte der Arbeitgeber vorteilsmindernd bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Firmenwagens. Das zuständige Finanzamt beanstandete dieses Vorgehen.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und klargestellt, dass die vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung nicht mindern. Die wesentlichen Leitsätze der Entscheidung:
1. Eigenständiger Vorteil des Stellplatzes
Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der neben der Überlassung des Firmenwagens zu betrachten ist. Eine rechnerische Verrechnung der Stellplatzkosten mit dem Vorteil aus der Fahrzeugnutzung ist nicht zulässig, weil der Stellplatz nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugvorteils zählt.
2. Abgrenzung zu Fahrzeugkosten
Nach der BFH-Rechtsprechung sind nur solche Aufwendungen des Arbeitnehmers vorteilsmindernd zu berücksichtigen, die – bei hypothetischer Übernahme durch den Arbeitgeber – zu den Gesamtkosten des Firmenwagens im Sinne der 1-%-Regel gehören würden (z. B. direkte Fahrzeugkosten wie Treibstoff, Wartung etc.). Stellplatzkosten gehören nicht dazu und bleiben daher bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils unberücksichtigt.
3. Private Entscheidung des Arbeitnehmers
Das Anmieten eines Stellplatzes oder einer Garage ist für den BFH eine privat veranlasste Entscheidung des Arbeitnehmers, die unabhängig von der Fahrzeugüberlassung getroffen wird. Selbst bei regelmäßiger Nutzung oder angespannter Parkplatzsituation am Arbeitsplatz ändert dies nichts an der steuerlichen Einordnung als separater Vorteil.
4. Ausnahme bei überwiegendem Arbeitgeberinteresse
Ein anderer Maßstab kann gelten, wenn der Arbeitgeber einen eigenen betrieblichen Grund für die Stellplatznutzung verfolgt (z. B. Sicherung von wertvollem Betriebsinventar). In einem solchen Sonderfall könnte die Stellplatznutzung als betriebsnotwendig und nicht als separater Vorteil zu qualifizieren sein. Im entschiedenen Fall lag eine solche Arbeitgebernotwendigkeit jedoch nicht vor.
Praxisfolgen
Dieses BFH-Urteil zur Firmenwagenbesteuerung hat erhebliche praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Keine vorteilsmindernde Anrechnung: Arbeitgeber dürfen vom Arbeitnehmer selbst getragene Park- oder Stellplatzkosten nicht bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens anrechnen. Getrennte Vorteilserfassung: Die Bereitstellung von Stellplätzen ist vielmehr als separater geldwerter Vorteil zu erfassen und steuerlich zu behandeln – unabhängig von der Kfz-Überlassung. Gestaltung der Arbeitnehmerangebote: Arbeitgeber sollten in Firmenwagenrichtlinien klar trennen zwischen Leistungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug und zusätzlichen Vorteilen wie Stellplatznutzung, um steuerliche Risiken bei der Lohnsteuerberechnung zu vermeiden.
Fazit
Im Ergebnis steht fest: Stellplatzkosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, mindern den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens nicht. Dies unterscheidet sich fundamental von der steuerlichen Bewertung bei doppelter Haushaltsführung, bei welcher Stellplatzkosten als zusätzliche Werbungskosten anerkannt werden (siehe News-Beitrag). Arbeitgeber und steuerlich beratene Arbeitnehmer sollten diese rechtliche Abgrenzung bei der Lohnsteuerpraxis und bei Gestaltung von Firmenwagenregelungen berücksichtigen, um Fehlbewertungen zu vermeiden.