Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer mit Hauptwohnung in Niedersachsen war berufsbedingt in Hamburg tätig und unterhielt dort eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten überstieg den steuerlich anerkannten Höchstbetrag von 1.000 € für Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Zusätzlich mietete der Kläger einen KFZ-Stellplatz für 170 € monatlich, dessen Laufzeit und Kündigungsfristen an den Mietvertrag der Wohnung gekoppelt waren. Neben der Wohnungsmiete machte er auch die Stellplatzkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Stellplatzkosten mit der Begründung ab, der Höchstbetrag der Unterkunftskosten sei bereits ausgeschöpft. 
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und die Auffassung des Klägers bestätigt. Wesentliche Aspekte der Entscheidung:
1. Stellplatzkosten gehören nicht zu den Unterkunftskosten
Die steuerliche Begrenzung der Unterkunftskosten auf 1.000 € pro Monat (im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) betrifft ausschließlich Kosten, die unmittelbar die Nutzung der Zweitwohnung betreffen. Kosten für einen Stellplatz dienen hingegen nicht der Wohnnutzung, sondern der Nutzung des Fahrzeugs, welches im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Somit unterliegen diese Kosten nicht der Höchstgrenze. 
2. Notwendigkeit der Stellplatzanmietung
Die Werbungskostenfähigkeit setzt – wie bei allen Mehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung – voraus, dass die Aufwendungen notwendig sind. Der BFH wertete die Stellplatzanmietung im konkreten Fall aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg als notwendig. Dies ist eine Frage der objektiven Erforderlichkeit am Beschäftigungsort. 
3. Vertragsgestaltung ist unerheblich
Entscheidend für den Werbungskostenabzug ist nicht, ob der Stellplatz im gleichen oder in einem separaten Mietvertrag vereinbart wurde. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Stellplatz von einem anderen Vermieter als die Wohnung selbst angeboten wird. Der BFH lehnte diese verwaltungsseitige Einschränkung ab und verwarf damit die bisherige Auffassung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108). 
Praxisfolgen
Dieses Urteil hat unmittelbare Bedeutung für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Zweitwohnung nutzen und am Beschäftigungsort keinen oder nur schwer verfügbaren Parkplatz haben:
- Stellplatzkosten können zusätzlich zu den begrenzten Unterkunftskosten geltend gemacht werden. Die bislang geltende Grenze von 1.000 € monatlich für Unterkunftskosten berührt nur die reine Wohnraumnutzung, nicht aber weitere notwendige Aufwendungen wie einen Stellplatz. 
- Notwendigkeitskriterien sind entscheidend. Die steuerliche Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Anmietung des Stellplatzes aus tatsächlichen Gründen erforderlich ist (z. B. Parkplatzmangel, lange Suchzeiten, besondere Parkplatzregelungen). Pauschale Erwägungen ohne konkrete Umstände dürften im Einzelfall schwierig zu begründen sein.
- Gestaltung der Mietverträge bleibt frei. Steuerpflichtige müssen nicht darauf achten, Stellplatz und Wohnung im gleichen Mietvertrag zu vereinbaren. Dies erleichtert die Umsetzung in der Praxis, insbesondere wenn Vermieter separate Verträge bevorzugen. 
Fazit
Das BFH-Urteil stärkt die steuerlichen Möglichkeiten von Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung. Durch die klare Abgrenzung zwischen den pauschal begrenzten Unterkunftskosten und zusätzlichen – aber notwendigen – Aufwendungen wie einem Stellplatz wird die tatsächliche Belastung besser berücksichtigt. Diese Rechtsprechung eröffnet somit einen zusätzlichen Werbungskostenabzug, der unter den Voraussetzungen des Einzelfalls zu einer spürbaren Steuerentlastung führen kann.