Gebäude-AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer: Rechtslage 2025

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein Schreiben vom 22. Februar 2023 zur Abschreibung von Gebäuden nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) zurückgenommen. Damit gelten wieder die ursprünglichen gesetzlichen Regelungen – ergänzt durch klare Leitplanken aus der BFH-Rechtsprechung.

Der Beitrag zeigt, was Steuerpflichtige jetzt zur Gebäude-AfA, zur tatsächlichen Nutzungsdauer und zu den Anforderungen an Gutachten beachten müssen.

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Dezember 2025

1. Bedeutung der tatsächlichen Nutzungsdauer bei der Gebäude-AfA

Neben der typisierten AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG erlaubt § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Abschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer.
Diese kann zu erheblich höheren AfA-Beträgen führen – setzt aber einen belastbaren Nachweis voraus.


2. Das aufgehobene BMF-Schreiben von 2023: Vorgaben zu Gutachterkreis und Methodik

Das BMF wollte die Anforderungen stark verschärfen, u.a. durch:

  • Beschränkung des Gutachterkreises auf öffentlich bestellte SV oder DIN-17024-zertifizierte Gutachter

  • Ausschluss modellhafter ImmoWertV-Methoden

  • Fokus auf Bauschäden, Baumängel und technische Tragstruktur als Beweis der Verkürzung der Nutzungsdauer

Diese strikte Verwaltungssicht wurde in der Praxis oft als überzogen kritisiert.


3. BFH: Zulässigkeit verschiedener Gutachtenmethoden

Der BFH hat mehrfach klargestellt:

  • Das Gesetz schreibt keine konkrete Gutachtenmethode vor.

  • ImmoWertV-Verfahren können steuerlich verwendet werden.

  • Entscheidend ist eine sachverständige Herleitung der tatsächlichen Restnutzungsdauer.

Im Urteil vom 23.01.2024 (IX R 14/23) führt der BFH aus:

  • Der Nachweis kann auf Grundlage jeder anerkannten fachlichen Schätzungsmethode geführt werden.

  • Eine bloße Bezugnahme auf modellhafte Tabellen reicht nicht aus.


4. Versuch des Gesetzgebers: Einführung eines neuen § 11c Abs. 1a EStDV

2025 plante das BMF eine gesetzliche Neuregelung, die im Kern die strengen Vorgaben des alten BMF-Schreibens nachbilden sollte:

  • Einschränkung der Gutachter

  • Pflicht zur persönlichen Vor-Ort-Besichtigung

  • Orientierung an technischen Gebäudeschäden

Im Regierungsentwurf vom 5.11.2025 wurde die Vorschrift jedoch wieder vollständig gestrichen.


5. Ergebnis: Rückkehr zur ursprünglichen Rechtslage – mit klarer BFH-Linie

Der aktuelle Stand lautet:

  • § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und § 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV gelten unverändert.

  • Es gibt keine gesetzliche Einschränkung, welche Gutachtenmethoden zulässig sind.

  • Die Nachweisführung bleibt anspruchsvoll – aber deutlich flexibler als nach der Verwaltungsvorgabe von 2023.


6. Was bedeutet das für die Praxis?

  • Gutachten weiterhin erforderlich, aber ohne Beschränkung auf bestimmte Sachverständige.

  • ImmoWertV-basierte Methoden bleiben möglich, wenn sie objektbezogen angewandt werden.

  • Modellwerte allein genügen nicht – individuelle Beurteilung erforderlich.

  • Gestaltungsmöglichkeiten steigen, allerdings mit erhöhtem Anspruch an die Dokumentation.


Fazit

Nach dem Rückzug des BMF ist die Abschreibung nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer wieder deutlich praxisfreundlicher möglich. Steuerpflichtige profitieren von größeren Spielräumen bei der methodischen Herleitung der Restnutzungsdauer – müssen aber weiterhin auf eine fachlich saubere und nachvollziehbare Begutachtung achten.

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